Frage: Ich arbeite in einer Rehaklinik. Bei uns wird gerade diskutiert, ob Altenpfleger alleine als Nachtwachen im Krankenhaus eingesetzt werden dürfen. Gibt es hierzu eine Rechtsprechung? Und wie ist es mit Pflegehelfern?
Die rechtlichen Grundlagen liegen im Berufsrecht vor: Sowohl für Pflegefachkräfte im Krankenpflegegesetz als auch für Pflegefachkräfte im Altenpflegegesetz gibt es ausreichend Hinweise für die fachlichen Anforderungen.
Im geplanten Pflegeberufsgesetz (PflBG-E) sind sogar Vorbehaltsaufgaben vorgesehen: Nach Paragraph 4 PflBG-E sollen diagnostizierende, planende, steuernde und überprüfende Pflegetätigkeiten alleine den Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern vorbehalten sein. Damit dürfen künftig Leitungstätigkeiten in der Pflege, aber auch etliche Pflegetätigkeiten, nur durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden. Insbesondere gilt dies auch für eigenständige Nachtdienste. Pflegefachkräfte sind aber sowohl Krankenpflegekräfte als auch Altenpflegekräfte. Auch wenn jetzt die Ausbildungsabschlüsse getrennt konzipiert werden sollen, ändert dies nichts an der Gleichwertigkeit beider Ausbildungsgänge.
Anders dagegen ist dies bei Pflegehelfern mit einjähriger Ausbildung. Diese dürfen allerhöchstens unterstützend, auf keinen Fall aber eigenständig im Nachtdienst tätig werden. So verlangen dies die Landesheimgesetze zum Nachtdienst in einem Alten- und Pflegeheim.
Hinzu kommt, dass ein Nachtdienst in einer Rehabilitationsklinik völlig anders zu beurteilen ist wie in einem kurativen Krankenhaus. Um eine rehabilitative Maßnahme antreten zu können, muss ein Patient rehabilitationsfähig sein. Das bedeutet, dass alle akuten Behandlungen seiner Erkrankung abgeschlossen sind. Damit ist das Anforderungsprofil des Nachtdienstes, soweit es um Krankenbeobachtung und Interventionen geht, dem Alten- und Pflegeheim näher als dasjenige in einem Krankenhaus. Damit sind Altenpflegekräfte den Anforderungen genauso gewachsen wie Krankenpflegekräfte.
Allerdings kommt es auch auf den Versorgungsvertrag der Reha-Klinik mit dem Kostenträger an. Wenn dort steht, dass Krankenpflegekräfte vorzuhalten sind, dann muss der Versorgungsvertrag nachverhandelt werden. Denn Personal kann nicht entgegen den vertraglichen Vereinbarungen beschäftigt werden. Wenn allerdings aufgeführt ist, dass die Pflege durch geeignete Pflegekräfte durchzuführen ist, dann kann die Einrichtung auch Altenpflegekräfte einsetzen. Die fachliche Qualifikation kann dann gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der entsprechenden Pflegeschule begründet werden.
Noch ein Wort zu der immer wieder gestellten Frage, wo das im Gesetz oder in der Rechtsprechung steht: Der Personaleinsatz in Gesundheitseinrichtungen richtet sich nicht nach gesetzlichen und richterlichen Erlaubnissen, sondern ist allerhöchstens gesetzlich oder richterlich durch Verbote geregelt. Das sind dann Ausnahmeregelungen oder Urteile, in denen aus Gründen der Patientensicherheit eine bestimmte Fachlichkeit verlangt wird. Das kommt aber selten vor und bestimmt in der Regel nicht den Personaleinsatz. Vorliegend gibt es weder ein Gesetz noch eine Rechtsprechung, die den Einsatz von Altenpflegekräften im Nachtdienst eines Krankenhauses verbietet.
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