• 01.10.2005
  • Praxis
Zeitzuschläge für Überstunden sind beim Freizeitausgleich von Bereitschaftsdiensten nicht zu berücksichtigen

Freizeitausgleich von Bereitschaftsdiensten

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 10/2005

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie und des Arbeitszeitgesetzes. Mit der Frage, wie Bereitschaftsdienste zu vergüten sind, beschäftigen sich diese Vorschriften jedoch nicht. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie und das Arbeitszeitgesetz dienen dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer zu zeitintensiven Arbeitsbelastung, sichern ihnen jedoch keine bestimmte Vergütung. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich entnehmen, dass die…

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