• 18.04.2016
  • Praxis
Neue Hirntod-Richtlinie

„Verfahren ist noch sicherer geworden“

PflegenIntensiv

Ausgabe 2/2016

Seite 22

Die Hirntoddiagnostik ist ein anerkanntes Verfahren, um festzustellen, ob ein Patient lebt oder verstorben ist. Eine neue Richtlinie der Bundesärztekammer hat die Vorgehensweise nun geändert. Über die Neuerungen sprachen wir mit Prof. Dr. Andreas Ferbert, der als Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Neurointensiv- und Notfallmedizin (DGNI) an der Erstellung beteiligt war.

Herr Professor Ferbert, die novellierte Richtlinie empfiehlt ein neues Verfahren, um den Hirntod eindeutig festzustellen. Was hat sich geändert?

Es ist nun unmissverständlich die Reihenfolge der Untersuchungen festgelegt, um einen Hirntod zu diagnostizieren. Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls, wie der Hirntod medizinisch-wissenschaftlich genannt wird, erfolgt von nun an in drei Stufen: Voraussetzung ist der Nachweis einer akuten schweren Hirnschädigung, zum Beispiel eines Schädel-Hirn-Traumas. Im zweiten Schritt müssen alle in den Richtlinien geforderten klinischen Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion nachgewiesen werden. Diese sind unter anderem Bewusstlosigkeit, Lichtstarre beider Pupillen, Fehlen der Reflexe und Ausfall der Spontanatmung. Danach muss die Irreversibilität dieser Symptome bestätigt werden.

Neu ist auch, dass nun immer ein Neurologe oder Neurochirurg die Diagnostik durchführen muss. Warum ist das so wichtig?

Die neurologische Untersuchung selbst ist nicht sehr schwierig, auch ein Internist könnte sie ausführen. Der schwierigere Teil ist, die Schwere der klinischen Hirnschädigung korrekt einzuschätzen. Das kann nur ein Neurologe oder Neurochirurg.

Können Sie das an einem Beispiel erklären?

Jemand erleidet ein Schädel-HirnTrauma und liegt im tiefsten Koma. Alles deutet auf einen Hirntod hin. Das Computertomogramm zeigt jedoch eine Prellung, die zu klein ist, um den Hirntod verursacht zu haben. Nun stellt sich die Frage, ob der Patient sich zum Beispiel intoxikiert hat, aufgrund dieser Intoxikation gestürzt ist und sich dabei eine leichte Schädel-Hirn-Verletzung zugezogen hat. Dann wäre er nicht hirntot, sondern nur intoxikiert. Für einen derartigen Fall muss unbedingt ein Neurologe oder Neurochirurg als Facharzt hinzugezogen werden, um andere Ursachen in jedem Fall ausschließen zu können.

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen, ob die Hirntoddiagnostik sicher ist. Glauben Sie, dass die neue Richtlinie Restzweifel ausräumen kann?

Ich denke ja. Allerdings glaube ich auch, dass die Diagnostik früher bereits sicher war. Bei den Fällen, zu denen die Diskussionen aufkamen, ging es nicht darum, dass die Diagnose falsch war, sondern vielmehr, dass die vorgeschriebene Reihenfolge der Untersuchungen nicht eingehalten wurde. Diese Zweifel werden künftig nicht mehr aufkommen.

Was macht Sie da so sicher?

Es müssen künftig zwei Fachärzte, davon mindestens ein Neurologe oder Neurochirurg, mit nachweislich langjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin die Diagnose stellen. Früher gab es nicht einmal die Vorschrift, dass es überhaupt ein Facharzt sein musste. Aber: Das alles heißt nicht, dass es keinerlei Fragen zu dieser Problematik geben wird. Deswegen haben die Deutsche Gesellschaft für Neurologie und Deutsche Gesellschaft für Neurointensiv- und Notfallmedizin ein umfangreiches Fortbildungsprogramm aufgelegt und eine sogenannte Hirntodkommission neu gegründet.

Zudem muss jede Klinik künftig ein spezielles Qualitätssystem vorhalten. Was hat es damit auf sich?

Das ist nicht weiter im Detail festgelegt. Jede Klinik muss für sich selbst ein System zur Qualitätssicherung ausarbeiten und künftig vorweisen können. Sollte eine Klinik beispielsweise selbst keine eigene Neurologie haben, sondern mit einem externen Neurologen zusammenarbeiten, dann sollte in ihrem System festgelegt sein, dass die Qualifikationen dieses externen Arztes vorab genau geprüft werden. Wie genau dieses System allerdings aussieht, hat die Kommission bewusst offen gelassen. Denn nicht alle Kliniken haben in ihrer Neurologie und Neurochirurgie die gleichen Voraussetzungen. Deshalb muss auch die Qualitätssicherung individuell auf die jeweilige Klinik zugeschnitten werden.

Bedeutet dies, dass ein Neurologe, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, aber einen Hirntod diagnostiziert, nun juristisch angreifbar ist?

Ja, eindeutig. Es war uns wichtig, diese Voraussetzungen festzuhalten. Das Verfahren ist damit noch sicherer geworden. Dennoch können Fehler trotzdem jederzeit passieren. Die Richtlinie soll dabei helfen, leichte Fahrlässigkeiten auszuschließen. Grobes Fehlverhalten lässt sich aber auch mit einer Richtlinie nicht vermeiden.

Herr Professor Ferbert, vielen Dank für dieses Gespräch.

Autor

Weitere Artikel dieser Ausgabe

WEITERE FACHARTIKEL AUS DEN KATEGORIEN