Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat sich am Montagabend nach ihrer Sitzung dafür ausgesprochen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht in einem gestuften Verfahren umsetzen zu wollen. Ein Beschluss dazu wurde zwar nicht gefasst, aber die GMK-Vorsitzende Petra Grimm-Benne (SPD) sagte nach Angaben des Bayerischen Rundfunks (BR), dass es "große Einigkeit" in den Ländern über ein gestuftes Verfahren ab Mitte März gibt.
2 Wochen Zeit für Impf- und Genesenennachweise
Demnach soll Personal einrichtungsbezogen nach patientennahen und patientenfernen Tätigkeiten eingeteilt werden. Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitssystem sollen zudem ihre Impf- und Genesenennachweise ab Mitte März binnen 14 Tagen vorweisen müssen. All jene, die sich noch impfen lassen wollten oder z. B. erst eine Impfung erhalten hätten, sollen weiterarbeiten dürfen.
Drohe nach Ansicht von Arbeitgeberinnen, Arbeitgebern oder Gesundheitsämtern eine Gefährdung der Versorgung, sollen nicht geimpfte Arbeitnehmende für eine Übergangszeit weiterbeschäftigt werden können, berichtete der BR unter Berufung auf Grimm-Benne weiter. Dann sollten Auflagen wie eine tägliche Testung oder Arbeit im Vollschutz greifen. Auch der Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz sei möglich.
Das seien aber Einzelfallentscheidungen, betonte Grimm-Benne. Ein geordnetes Anhörungsverfahren sei nötig, das brauche aber Zeit. Zwar gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber wenn alle Punkte geklärt seien, müsse auch irgendwann über ein Betretungsverbot gesprochen werden – sofern keine anderen Gründe vorlägen.
500 Euro Strafe drohen
Rheinland-Pfalz hat unterdessen Details für Bußgeldzahlungen bekanntgegeben. Sollten innerhalb der vorgesehenen 2 Wochen nach dem 15. März keine entsprechenden Nachweise über den erforderlichen Impf- oder Genesenenstatus bzw. ein ärztliches Attest erbracht werden, müssten Pflegende und anderes betroffenes Personal im Regelfall mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro rechnen. Das teilten Gesundheitsminister Clemens Hoch und Sozialminister Alexander Schweizer (beide SPD) am Montag mit.
Daran anschließend erfolge "grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten".
Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, hätten Arbeitgebende zwar nicht, aber sie seien verpflichtet, ihre Meldungen fristgerecht den Gesundheitsämtern zu übermitteln. Andernfalls sei auch das eine Ordnungswidrigkeit.
Insgesamt fallen laut Ministeriumsangaben ca. 175.000 Menschen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Rheinland-Pfalz. Das Land rechnet damit, dass rd. 13.000 Personen noch keinen entsprechenden Impfstatus haben.
Lauterbach legt Handreichung vor
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat noch Ende vergangener Woche eine 23-seitige Handreichung vorgelegt, die die Bundesländer bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterstützen soll.
So sind etwa Personen, die in den betroffenen Einrichtungen ab 16. März eine neue Stelle antreten, verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Eine Person, die dies nicht tut, dürfe dort dann nicht beschäftigt werden.
Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab 16. März seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliere (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), müssten Personen der Leitung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorlegen.
Arbeitsrechtliche Fragen immer noch offen
Der Leitfaden erläutert somit zwar die konkreten Schritte für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Beschäftigte nicht ausreichend geimpft sind. Arbeitsrechtliche Fragen – z. B. Lohnzahlungen oder die Frage von Kündigungen – bleiben darin allerdings unbeantwortet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vorwoche einen Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgelehnt.
Die Präsidentin des Deutschen Pflegerats, Christine Vogler, hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Rechtssicherheit und Handlungsklarheit wichtig seien für die betroffenen Einrichtungen.