Wenn sich Pflegende in ihrem Job mit dem Coronavirus infizieren, dann fällt das unter eine Berufskrankheit. Damit die Versicherung notwendige Leistungen anstandslos bezahlt, ist es entscheidend, ein paar Regeln zu beachten.
"Zunächst ist wichtig, jeden Verdacht auf eine Berufskrankheit umgehend dem Unfallversicherungsträger zu melden", betont Eingliederungsmanager und Schwerbehindertenvertreter Andreas Spieker vom Evangelischen Krankenhaus Herne gegenüber BibliomedPflege. "Zu einer solchen Verdachtsanzeige sind Ärztinnen und Ärzte oder auch der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Denn eine Infektion mit COVID-19 ist kein Unfall, sondern eben eine Infektion, die zu den Berufskrankheiten zählt", so Spieker weiter. Auch die betroffene Person selbst könne formlos eine solche Anzeige beim Versicherungsträger stellen.
Für beruflich Pflegende komme am häufigsten die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) infrage. An Universitätskliniken der Länder könnten dafür auch die länderspezifischen Unfallkassen zuständig sein.
Konkret falle die Infektion mit COVID-19 unter Nummer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung.
LÜCKENLOSES ERFASSEN UND VERTRAUENSVOLLE ZUSAMMENARBEIT WICHTIG
"Gerade weil sich die Datenlage für den langfristigen Verlauf von COVID-19 derzeit nicht zuverlässig beurteilen lässt, sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Verdachtsanzeige gestellt werden", rät Spieker.
Je eher der Versicherungsträger von der Berufskrankheit erfahre, desto eher könnten Leistungsansprüche geprüft und beglichen werden. Denn sollte es im Verlauf der Infektion zu Komplikationen kommen, sei es z. B. die BGW, die für Heilbehandlung, Rehabilitation oder Verletztengeld zuständig sei.
"Wichtig ist es, alle Betroffenen zu erfassen. Dazu braucht es ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten u. a. von Betriebsleitung, Arbeitssicherheit, Hygiene und Sicherheitsbeauftragten. Schon jetzt haben viele Krisenstäbe in den Einrichtungen diesen Punkt auf der Agenda. Spätestens aber in der nächsten regulären Sitzung des Arbeitssicherheitsausschusses sollten auch jene, die dieses Thema bislang vernachlässigt haben, die Berufskrankheit mit COVID-19 auf die Tagesordnung nehmen, um das betriebliche Vorgehen abzustimmen", so Spieker weiter.