Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden. Die Missachtung der 2G-Regel im Kontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern auch eine Verletzung ihrer Pflichten gegenüber ihrer Arbeitgeberin, begründete das Gericht laut Mitteilung aus der Vorwoche seine Entscheidung.
Gefälschten Impfpass vorgelegt
Als Facharbeiterin sei die Klägerin etwa für die Betreuung von Pflegeeinrichtungen zuständig gewesen. Nachdem ab November vergangenen Jahres nur noch vollständig gegen das Corona-Virus geimpfte Angestellte Kundentermine wahrnehmen durften, habe die Frau der Personalabteilung einen gefälschten Impfpass vorgelegt.
Daraufhin habe sie weiterhin Außentermine wahrgenommen. Überprüfungen hätten jedoch ergeben, dass die im Impfausweis der Frau angegebenen Impfstoffchargen erst nach den genannten Impfterminen verimpft wurden. Die beklagte Arbeitgeberin – die Beratungsleistungen in der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt – habe der Frau daraufhin fristlos gekündigt, wogegen diese vor Gericht zog.
Vertrauen zur Arbeitgeberin verspielt
Das Arbeitsgericht wies diese Klage nun ab. Die Frau habe den Vorwurf, dass die Eintragungen im Impfpass falsch waren, nicht entkräften können. Außerdem habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.
Von der Klägerin angebrachte datenschutzrechtliche Verstöße wies das Gericht zurück. Die Arbeitgeberin sei zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Beklagte mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen können, ob tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.