Arbeitgebende in Seniorenheimen sind nicht verpflichtet, Pflegepersonal, das nicht gegen das Corona-Virus geimpft ist, weiter zu beschäftigten. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am Donnerstag der Vorwoche entschieden und damit 2 Anträge von Pflegenden abgewiesen.
Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen
Das Arbeitsgericht in Gießen hatte die Anträge bereits Mitte April in einem Eilverfahren abgelehnt. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile nun bestätigt.
Die klagenden Pflegenden hatten sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hatte sie deshalb seit 16. März freigestellt mit Verweis auf die seit 15. März bestehende einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Die Arbeitnehmenden hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung, so die Begründung des LAG.
Gesundheit der Heimbewohner überwiegt Interesse der Pflegenden
Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegenden, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig.
Bereits im Vorfeld der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hatten Pflegende versucht, beim Bundesverfassungsgericht ein Aussetzen der Impfpflicht zu erwirken.