Eine einzelne Pflegefachkraft reicht nicht aus, um 56 Bewohner eines Pflegeheims zu betreuen. Nachts müsse auf 45 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eine Pflegefachperson und ab 46 Seniorinnen und Senioren eine zweite Fachkraft eingesetzt werden. Das entschied am Mittwoch das Verwaltungsgericht Sigmaringen, wie die Katholische Nachrichten Agentur berichtet.
Die Richter bestätigten damit die Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst, wie sie aus der 2016 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landespersonalverordnung hervorgehen.
Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind laut Gericht im Einzelfall möglich, wenn der Träger des Pflegeheims der Heimaufsicht eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorlegen kann. Das habe der Heimbetreiber aus dem baden-württembergischen Zollernalbkreis darzulegen versucht. Die Einrichtung verfolge einen besonderen Ansatz mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten, die zu ruhigeren Nächten führe. Dadurch reduziere sich der Betreuungsbedarf während der Nachtzeit deutlich.
Verringerung der Personalbesetzung nicht vertretbar
Mit dieser Argumentation habe der Einrichtungsbetreiber jedoch weder die Heimaufsicht des Landratsamts Zollernalbkreis noch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde und zuletzt das Verwaltungsgericht überzeugen können, so die Richter. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewältigung von Akut- oder Gefährdungssituationen sei eine Verringerung des Betreuungsbedarfs in der Nacht nicht vertretbar.
Notfallsituationen, wie sie in Pflegeheimen immer auftreten könnten, seien nicht mit einer Rufbereitschaft oder technischen Hilfsmitteln wie Sensormatten zu meistern.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in einem vergleichbaren Verfahren, in dem derselbe Heimbetreiber als Kläger auftritt, die Zustimmung zu einem Personalschlüssel von 1:56 für den Nachtdienst ebenfalls abgelehnt. Die Berufung gegen dieses Urteil sei vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim abgewiesen worden.