Mitte November wurden die Mitglieder der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz nach fünfjähriger Tätigkeit feierlich verabschiedet. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende ziehen ein Resümee ihrer Amtszeit.
Arbeitsprozess der Fachkommission. In der fünfjährigen Amtszeit haben die Mitglieder der Fachkommission 25 zumeist zweitägige Sitzungen durchgeführt, anfangs ausschließlich in Präsenz, mit Beginn der Pandemie überwiegend virtuell. Die Sitzungen dienten in erster Linie der Verständigung über die grundlegenden Konzeptionen der von der Fachkommission zu erstellenden Dokumente sowie der Diskussion, Abstimmung und Konsensualisierung von Zwischen- und Abschlussergebnissen, die in zahlreichen arbeitsteiligen Kleingruppentreffen vorbereitet und in den gemeinsamen Fachkommissionssitzungen zusammengeführt und verabschiedet wurden. In ihren Entscheidungen sind die Mitglieder der Fachkommission nicht an Weisungen Dritter oder an Positionen von Verbänden oder Interessenvertretungen gebunden, sondern ausschließlich ihrer Expertise verpflichtet.
An den Sitzungen der Fachkommission nehmen gemäß § 53 Abs. 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) Vertretende des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die oder der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung sowie Ländervertretende der Gesundheitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie der Kultusministerkonferenz mit beratender Stimme teil. Unterstützt wird die Fachkommission durch die beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) angesiedelte Geschäftsstelle. Näheres zur Zusammenarbeit und Arbeitsweise regelt eine Geschäftsordnung, die mit Zustimmung des BMFSFJ und BMG in Kraft gesetzt und auf der Internetseite des BIBB veröffentlicht ist.
Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung hat die Fachkommission die Möglichkeit, „zu einzelnen Beratungsthemen Sachverständige hinzuzuziehen oder Gutachten, Expertisen oder Studien einzuholen“ [1]. Hiervon hat die Fachkommission verschiedentlich Gebrauch gemacht: Bevor sie mit der Entwicklung standardisierter Module für den Erwerb erweiterter heilkundlicher Kompetenzen begann, erfasste eine auf ihren Beschluss hin in Auftrag gegebene Bestandsaufnahme der Universität zu Lübeck [2] die Situation bisheriger Modellversuche und Konzepte auf der Basis der Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V. Wichtige konzeptionelle Impulse für diese Aufgabe brachten zudem zwei Pflegepädagoginnen ein, die ein umfassendes Modulhandbuch zu den diagnosebezogenen und prozedurenbezogenen heilkundlichen Tätigkeiten der Heilkundeübertragungsrichtlinie entwickelt hatten [2]. Zur Bewertung der entwickelten standardisierten Module zog die Fachkommission zudem die externe Expertise von pflegewissenschaftlich und ärztlich ausgewiesenen Kolleginnen und Kollegen heran. Schließlich stützte sich die Fachkommission bei der nach § 52 Abs. 1 PflAPrV vorgesehenen Aktualisierung der Rahmenpläne [3] unter anderem auf die Ergebnisse einer durch die Fliedner Fachhochschule Düsseldorf durchgeführten bundesweiten Rezeptionsstudie.
Arbeitsergebnisse und zentrale Veröffentlichungen. Zu Beginn der Kommissionsarbeit stand die Entwicklung von Rahmenlehrplänen und darauf abgestimmten Rahmenausbildungsplänen im Vordergrund, denn diese aus historischer Sicht erstmaligen bundeseinheitlichen Empfehlungen mussten bereits zum 1. Juli 2019 vorgelegt werden (§ 53 Abs. 2 PflBG). Sie dienen seitdem als Grundlage für landesspezifische Lehrplanrichtlinien der einzelnen Bundesländer sowie für die Konkretisierung in schulinternen Curricula und trägerspezifischen Ausbildungsplänen. Unter großer Beteiligung und Resonanz der Fachöffentlichkeit wurden die Rahmenpläne im Herbst 2019 im Rahmen einer Fachtagung in Berlin vorgestellt.
Die Erarbeitung und Veröffentlichung von Begleitmaterialien ergänzten und erweiterten zeitnah die Rahmenpläne um wichtige Konkretisierungen des Begründungsrahmens, beispielsweise zum Berufs- und Pflegeverständnis, um professions- und handlungstheoretische Begründungslinien sowie um didaktisch-pädagogische Grundsätze [4].
Mit der in der Ausbildungsoffensive Pflege getroffenen Vereinbarung, „die Fachkommission nach § 53 PflBG mit der Entwicklung standardisierter Module für die zusätzliche Ausbildung zu beauftragen“ [5], übernahm die Fachkommission eine weitere Verpflichtung, die in § 14 Abs. 4 PflBG bereits als Kann-Regelung vorgesehen war. Im unmittelbaren Anschluss an die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne begann die Fachkommission mit der Konzeptualisierung und Ausarbeitung von „Standardisierte[n] Module[n] zum Erwerb erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Aufgaben“. Sie erstellte ein Grundlagenmodul und acht Wahlmodule, die den Konstruktionsprinzipien der Rahmenpläne folgen und damit unmittelbar anschlussfähig an die curricularen Einheiten (CE) der Rahmenlehrpläne sind. Die Fachöffentlichkeit wurde mit einer Online-Fachtagung der Fachkommission über die Module informiert.
Frühzeitig beschäftigte sich die Fachkommission parallel zur Entwicklung der standardisierten Module mit der Aktualisierung der Rahmenpläne, die nach § 52 PflAPrV mindestens alle fünf Jahre vorgesehen ist [2]. Hierbei stützte sie sich neben der eigenen Expertise und den Erkenntnissen aus verschiedenen Begleitprogrammen und Projekten in den Bundesländern auf die Ergebnisse der erwähnten Rezeptionsstudie. Sie unterstützte zudem die Planung und Durchführung einer Fachtagung am 23. März 2023 in Düsseldorf, auf der die Ergebnisse der Rezeptionsstudie präsentiert und beispielsweise in Workshops diskutiert wurden. Zum Abschluss ihrer Amtszeit legte die Fachkommission schließlich eine Aktualisierung der Rahmenausbildungspläne vor, die insbesondere den Verantwortlichen für die praktische Ausbildung – Praxiskoordinierenden und Praxisanleitenden – Empfehlungen und Beispiele für die Gestaltung von betrieblichen Lernprozessen geben soll, die über die Anregungen der Erstveröffentlichung hinausgehen [6].
Zentrale pflegedidaktische und -wissenschaftliche Eckpunkte. In den von ihr erarbeiteten Rahmenplänen und Modulen hat die Fachkommission den aktuellen pflegedidaktischen und -wissenschaftlichen Diskussionsstand umgesetzt. Die Fachkommission bestand aus Mitgliedern mit einer hohen pflegedidaktischen Expertise – ausgewiesen zum Teil durch zahlreiche Publikationen und (Modell-)Projekte. Ausgehend von den auch etwas unterschiedlichen pflegedidaktischen Hintergründen haben sich die Mitglieder auf ein gemeinsames Verständnis und auf konkrete Eckpunkte geeinigt, die die zentralen Ansprüche in den meisten derzeitigen pflegedidaktischen Modellen und Ansätzen widerspiegeln. Zu den Eckpunkten, die auf den ersten Blick erkennbar sind, gehören wesentlich die Kompetenz- und Situationsorientierung. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflege (PflAPrV) sieht in den Anlagen 1–5 situationsbezogene Kompetenzen als Konkretisierungen des Ausbildungsziels vor [2]. Der Erwerb dieser situationsbezogenen Kompetenzen muss anhand von Pflegesituationen oder anderen beruflichen Situationen erfolgen, die den Erwerb dieser Kompetenzen zulassen, indem sie explizit oder implizit entsprechende Handlungsanforderungen beinhalten. Die Fachkommission hat Situationsorientierung auf einer vergleichsweise abstrakten Ebene umgesetzt, da es nicht ihre Aufgabe war, ein Curriculum zu entwickeln. Vielmehr bestand der Auftrag darin, empfehlende Rahmenpläne beziehungsweise standardisierte Module zu entwickeln, die Schulen und Träger der praktischen Ausbildung genügend Freiräume für Schwerpunktsetzungen in schuleigenen Curricula, einrichtungsspezifischen Ausbildungsplänen oder länderspezifischen Modellversuchen ermöglichen. In den Rahmenlehrplänen werden daher als Titel der curricularen Einheiten lediglich pflegerische Handlungsfelder und zu Situationsmerkmalen spezifische Inhalte zu diesen Handlungsfeldern aufgeführt, die dann von den Schulen durch konkrete Situationen empirisch gefüllt werden müssen. Beispiele für geeignete Situationen hat die Fachkommission in den didaktischen Kommentaren gegeben.
Ebenfalls prominent sichtbar ist der kritische Bildungsbegriff, den die Fachkommission den Rahmenplänen und den standardisierten Modulen hinterlegt hat. In den Rahmenlehrplänen und den standardisierten Modulen werden in jeder curricularen Einheit beziehungsweise jedem Modul neben Kompetenzen auch stets Bildungsziele ausgewiesen. Die Bildungsziele verweisen auf die Bildungspotenziale der jeweiligen curricularen Einheit – also auf das Potenzial, mit den Inhalten die Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden so zu unterstützen, dass sie durch das Einüben kritischen Denkens zunehmend Selbstbestimmungs-, Mitbestimmungs- und Solidaritätsfähigkeit aufbauen können. Der kritische Bildungsbegriff ist eng verknüpft mit dem pflegedidaktischen Ansatz der Subjektorientierung, der sich auf alle an der Ausbildung und Pflege beteiligten Subjekte richtet, aber doch wesentlich auf die Auszubildenden. Insbesondere der Einstieg in die Ausbildung in den curricularen Einheiten 1–3, aber auch der Einstieg in den Erwerb erweiterter heilkundlicher Kompetenzen im Grundlagenmodul knüpfen an die Perspektive der Lernsubjekte an. In jeder CE und jedem Modul wird die Perspektive durch das Situationsmerkmal „Erleben/Deuten/Verarbeiten“ konsequent wieder aufgenommen. In den überarbeiteten Rahmenausbildungsplänen werden zu Beginn jedes Einsatzes spezifische Lernangebote vorgesehen, mit denen die Auszubildenden in den Arbeitsbereich und das Team eingeführt werden sollen. Zwei weitere pflegedidaktische Prinzipien, die vor allem für die Rahmenpläne relevant sind, bestehen in dem entwicklungslogischen Kompetenzaufbau und der Exemplarik.
Neben den pflegedidaktischen hat die Fachkommission in den Rahmenplänen und den standardisierten Modulen auch pflegewissenschaftliche Eckpunkte verankert. Die pflegewissenschaftlichen Grundlagen bilden den inhaltlichen Resonanzboden für die pflegedidaktische Konzeption sowie die Förderung umfassender beruflicher Handlungskompetenz und der Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden. Die Fachkommission hat sich dafür auf ein gemeinsames Berufs- und Pflegeverständnis geeinigt, wonach der Pflegeberuf als eigenständiger heilkundlicher Beruf mit einer selbstständigen Verantwortung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung betrachtet wird. Die Verantwortung für den Pflegeprozess, der sich in großen Teilen auch in den vorbehaltenen Tätigkeiten wiederfindet, wird in den Rahmenplänen beziehungsweise erweitert um den Therapieprozess in den standardisierten Modulen durch entsprechende Gliederungspunkte realisiert. Pflegetheoretisch bezieht sich die Fachkommission auf einen subjekt- und verständigungsorientierten sowie zugleich kritischen Pflegebegriff. Dieser ist beispielsweise an der Begriffswahl, aber auch an der Auswahl von Handlungsmustern, die auf die Stärkung der Autonomie der zu pflegenden Menschen abzielen, erkennbar. Der pflegewissenschaftliche Bezug zeigt sich außerdem in der Verwendung einer pflegerischen Fachsprache, beispielsweise für die Formulierung von (pflegerischen) Handlungsanlässen. Auf konkrete, zum Zeitpunkt der Erarbeitung aktuelle wissenschaftliche Publikationen nimmt die Fachkommission aber mit wenigen Ausnahmen – zum Beispiel Leitlinien und Expertenstandards – aufgrund des notwendigen hohen Abstraktionsgrads der Rahmenpläne und der standardisierten Module nicht Bezug.
Bei der Konzeption der standardisierten Module musste die Fachkommission die engen rechtlichen Vorgaben beachten, die durch die G-BA-Richtlinie und § 14 PflBG gesetzt waren. Sie hat die in Form von einzelnen Verrichtungen aufgelisteten heilkundlichen Aufgaben zu komplexen Pflege- und Therapieprozessen zusammengefasst und die Kompetenzziele auf hochschulischem Niveau angesetzt.
Wirkung, Resonanz und Rezeption. Der Gesetzgeber hat mit der Etablierung der Fachkommission und der von ihr erarbeiteten Empfehlungen das Ziel verfolgt, eine empfehlende „Orientierungshilfe zur Umsetzung der Ausbildung“ zu schaffen und eine „möglichst bundeseinheitliche Umsetzung“ zu unterstützen [7]. Dieses Ziel haben die Rahmenlehrpläne auf Ebene der Bundesländer fast durchgängig erreicht: Mehrere Bundesländer haben entweder keine eigenen Rahmenrichtlinien erlassen oder die Rahmenlehrpläne vollständig übernommen; einzelne haben eigene landesspezifische Lehrpläne entwickelt, in denen aber dieselben Konstruktionsprinzipien verwendet und Bezüge zu den Rahmenlehrplänen transparent gemacht werden. Damit wurde durch die Rahmenlehrpläne ein hoher Grad an Vereinheitlichung in den Bundesländern erreicht. Bezogen auf die Rahmenausbildungspläne ist dies nicht der Fall, da es hierfür in den Bundesländern nur selten verbindliche Vorgaben gibt. In manchen Bundesländern bestehen allerdings Regelungen, die der Umsetzung der Konstruktionsprinzipien der Rahmenpläne zuwiderlaufen, beispielsweise die Vorgabe zweier Bundesländer, dass die Benotung anhand der Kompetenzbereiche erfolgen muss.
Aufschluss über die Rezeption der Rahmenpläne gibt die von der Fachkommission veranlasste und vom BIBB in Auftrag gegebene Rezeptionsstudie [8]. Auf Ebene der Pflegeschulen und der Lernorte der praktischen Pflegeausbildung ist die Übersetzung der Rahmenpläne in schulinterne Curricula oder einrichtungsspezifische Ausbildungspläne demnach in sehr unterschiedlichem Ausmaß gelungen. Bei den Lernorten der praktischen Ausbildung ist der Umsetzungsgrad deutlich geringer [8]. Wie die Autorinnen der Rezeptionsstudie feststellen, werden die Rahmenpläne von den meisten Befragten sowohl von Pflegeschulen als auch von Praxiseinrichtungen als hilfreich wahrgenommen. Mehrheitlich ist in den untersuchten Curricula ein situationsorientierter Aufbau erkennbar, zum Teil werden Pflegediagnosen genutzt und die Phasen des Pflegeprozesses abgebildet [8]. Die Hälfte der untersuchten Curricula ist anhand von medizinischen Diagnosen strukturiert; in wenigen Pflegeschulen werden Fächer ausgewiesen, zum Beispiel Pflege, Krankheitslehre, Rechtskunde oder Pharmakologie. Zwar werden damit an den Pflegeschulen nicht durchgängig die Konstruktionsprinzipien der Rahmenlehrpläne umgesetzt; die Mehrheit der Pflegeschulen greift die Empfehlungen laut Rezeptionsstudie aber grundsätzlich mehr oder auch weniger auf [8]. In den Pflegeeinrichtungen existieren dagegen bislang Ausbildungspläne erst in Ansätzen.
Für die entwickelten heilkundlichen Module, insbesondere zu Modul 5, erhielt die Fachkommission öffentlich „harsche“ Kritik [9], vor allem seitens der Deutschen Schmerzgesellschaft und des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK). Inzwischen sind das Grundlagenmodul und drei der diagnosebezogenen standardisierten Module in den Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d Sozialgesetzbuch V aufgenommen worden. Im Pflegestudiumstärkungsgesetz sind von diesen drei Modulen die Kompetenzziele in die Anlage 5 für die hochschulische Ausbildung integriert worden. Sie sind damit zukünftig verpflichtender Gegenstand des primärqualifizierenden Studiums.
Bewertung der Arbeit. Das neue PflBG und die PflAPrV bedeuten für die Pflegeausbildung grundlegende Veränderungen. Die Rahmenpläne geben Hinweise zur konkreten Ausgestaltung, wenn auch immer noch auf vergleichsweise abstraktem Niveau. Außerdem kommen durch die Rahmenpläne auch zusätzliche pflegedidaktische und -wissenschaftliche Anforderungen hinzu. Die Fachkommission hat sich bewusst dazu entschieden, diese hohen Anforderungen zu etablieren und sie auch zu verteidigen, weil sie für die Professionalisierung der Pflege und die Etablierung eines pflegespezifischen Berufsprofils unabdingbar sind. Die Ausbildungsreform befindet sich gegenwärtig im vierten Jahr der Umsetzung. Dass die grundlegende Neudefinition der Ausbildung noch nicht flächendeckend gelungen ist, darf vor dem Hintergrund dieser auch sehr umfassenden Aufgabe nicht verwundern.
Trotzdem muss sich die Fachkommission natürlich der Frage stellen, wie sie die Umsetzung dieser neuen Grundlagen besser hätte unterstützen können. Wie aus der Rezeptionsstudie, aber auch aus anderen Pflegebildungsprojekten hervorgeht, fehlt es vor allem an konkreten Umsetzungsbeispielen. In manchen Bundesländern wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um Schulen und Pflegeeinrichtungen mit pflegedidaktischer Beratung, Netzwerkbildung und konkreten Unterrichtsmaterialien zu unterstützen. Auch von der Fachkommission könnte erwartet werden, dass sie konkretere Empfehlungen gibt, beispielsweise in Form von ausgearbeiteten Lernsituationen. Allerdings konnte die Fachkommission diesbezüglich nicht aktiv werden, obwohl sie durchaus die Notwendigkeit gesehen hat, weil sie damit in den Aufgabenbereich des BIBB eingegriffen hätte. Für die Rahmenausbildungspläne hat die Fachkommission zum Abschluss ihrer Amtszeit noch eine überarbeitete Fassung erstellt, in der Aufgabenstellungen gebündelt und jeweils konkrete didaktische Vorschläge gemacht werden. Die Überarbeitung der Rahmenlehrpläne ist bis Sommer 2024 erforderlich und wird nun Aufgabe der neuen Fachkommission sein.
[1] § 6 Abs. 2 Geschäftsordnung der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz vom 18.12.2018, zuletzt geändert am 15.06.2020. Im Internet: www.bibb.de/dokumente/pdf/Geschaeftsordnung-FK-2020-06-15.pdf; Zugriff: 03.12.2023
[2] van Halsema A, Inkrot S, Balzer K (2020), zitiert aus Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz. Standardisierte Module zum Erwerb erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Aufgaben; 2022. Im Internet: www.bibb.de/dienst/publikationen/de/17717, Zugriff: 03.12.2023
[3] Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung) vom 2.10.2018. Im Internet: www.gesetze-im-internet.de/pflaprv; Zugriff: 03.12.2023
[4] Adams E, Flick S (2013), zitiert aus Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz. Begleitmaterialien zu den Rahmenplänen der Fachkommission nach § 53 PflBG; 2020. Im Internet: www.bibb.de/dienst/publikationen/de/16613, Zugriff: 03.12.2023
[5] Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.). Konzertierte Aktion Pflege. Zweiter Bericht zum Stand der Umsetzung der Vereinbarungen der Arbeitsgruppen 1 bis 5. 1. Auflage; 2021. Im Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Konzertierte_Aktion_ Pflege/KAP_Zweiter_Bericht_zum_Stand_der_Umsetzung_ der_Vereinbarungen_der_Arbeitsgruppen_1_bis_5.pdf, Zugriff: 03.12.2023
[6] Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz. Rahmenpläne der Fachkommission. Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht. Rahmenausbildungspläne für die praktische Ausbildung. 2. Auflage; 2023. Im Internet: www.bibb.de/dienst/publikationen/de/16560, Zugriff: 03.12.2023
[7] Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG), Seite 100. Im Internet: www.bmfsfj.de/resource/blob/77270/a53f5a0dc4ef96b88a1acb8930538079/entwurf- pflegeberufsgesetz-data.pdf, Zugriff: 25.11.2023
[8] Wesselborg B, Stephan A, Kuske S, Wiedemann R, Bartoszek, G. Abschlussbericht 05/2023. Projekt zur Rezeption der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG. Düsseldorf; unveröffentlicht
[9] Millich N. Harsche Kritik an pflegewissenschaftlicher Arbeit (12.04.2022). Im Internet: www.bibliomed-pflege.de/news/harsche-kritik-an-pflegewissenschaftlicher-arbeit, Zugriff: 25.11.2023
