• 30.01.2019
  • Management
Serie Rechtsfragen

Ist ein kurzfristiger Einsatzort im Springerpool erlaubt?

Brennpunkt Dekubitus Trotz aller Bemühungen in der Pflege kann es zu einem Dekubituskommen. Fraglich ist, wer für ein solches unerwünschtes Ereignis haftet

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 2/2019

Seite 79

Frage: Seit ca. 6 Jahren arbeite ich im Springerpool eines Allgemeinkrankenhauses. Seit 1. November 2018 ist dieser für kurzfristigen Personalausfall geeignet. Die Pflegedienstleitung hat den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen angeboten, in eine höhere Gehaltsstufe eingestuft zu werden, wenn sie unabhängig vom Dienstplan den Einsatzort kurzfristig, ggf. einen Tag vorher, erfahren. Ist das zulässig?

Antwort: Maßgebend für die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Da…

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