• 24.11.2017
  • Management
Serie Rechtsfragen

Was darf ich auf Facebook über meinen Arbeitgeber posten?

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 12/2017

Seite 79

Frage: In den sozialen Medien werden immer wieder Missstände in der Pflege diskutiert. Ich würde mich gerne dazu äußern, habe aber Angst vor einer Kündigung, wenn ich zum Beispiel über die schlechten Arbeitsbedingungen auf meiner Station berichte. Inwiefern darf ich meine Meinung frei in sozialen Medien kundtun?

Auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken wird häufig unüberlegter und drastischer formuliert, als man das sonst machen würde. Das kann unter Umständen eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.

Grundsätzlich darf natürlich jeder Mensch seine Meinung frei äußern. Die freie Meinungsäußerung ist verfassungsgesetzlich im Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Jedoch ist dieses Grundrecht durch a) Vorschriften der allgemeinen Gesetze und b) das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt.

a) Zu den Vorschriften der allgemeinen Gesetze gehört insbesondere die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer hat eine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

b) Der Schutz der persönlichen Ehre ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das bedeutet, dass Aussagen nicht ehrverletzend sein dürfen.

Aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichts wissen wir: Allgemeine Äußerungen, die ein Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber macht, gehen den Arbeitgeber nichts an – auch wenn diese negativ sind. Auch wenn der Arbeitnehmer sich in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen äußert, darf er darauf vertrauen, dass seine Äußerungen – selbst wenn sie drastisch ausfallen – nicht nach außen getragen werden.

Einen Bezug zum Arbeitsverhältnis bekommen Äußerungen aber recht schnell, wenn sie bei Facebook oder anderen sozialen Medien verbreitet werden. Ein öffentliches Posting auf Facebook ist mit einem Gespräch im Kurs oder in einer Gruppe nicht zu vergleichen. Man denke nur an die unendlichen Vervielfältigungsmöglichkeiten durch ein „Linken“ oder „Teilen“.

Ist der Arbeitgeber identifizierbar, können Äußerungen in sozialen Medien weitreichende Folgen haben: So hatte zum Beispiel ein Arbeitnehmer in seiner Facebook-Chronik seine Freunde – darunter viele Arbeitskollegen – wissen lassen, dass er seinen Vorgesetzten „kaputt“ mache und diese Äußerung mit einer Reihe von Schimpfworten garniert. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sah das Arbeitsgericht Hagen als gerechtfertigt an.

Wenn konkrete Missstände angeprangert werden, kommt eine weitere Hürde hinzu: Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss zunächst der Arbeitgeber aufgefordert werden, diese Missstände zu beseitigen (§ 17 Abs. 2). Dann darf aber auch nicht etwa die Öffentlichkeit informiert werden, sondern nur die zuständige Aufsichtsbehörde wie das Gewerbeaufsichtsamt. Weiter geht das Anzeigerecht von Arbeitnehmern zurzeit nicht. So ist die derzeitige Haltung der bundesdeutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.

Haben Sie Fragen? Möchten Sie, dass Prof. Böhme Ihnen an dieser Stelle antwortet? Dann schreiben Sie an: info@boehme-igrp.de. Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle Fragen beantwortet werden können und keine Einzelberatungen möglich sind.

*

Autor

Weitere Artikel dieser Ausgabe

WEITERE FACHARTIKEL AUS DEN KATEGORIEN