In einem spektakulären Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: Bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen gibt es eine Lücke im Gesetz. Diese wurde nun geschlossen. Künftig sind ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht mehr an eine zwangsweise Unterbringung gekoppelt, sondern auch auf einer offenen Station im Krankenhaus möglich.
Folgender Fall hatte den Stein beim Stuttgarter Betreuungsgericht ins Rollen gebracht: Die Betroffene litt unter einer schizoaffektiven Psychose. Sie stand deswegen seit…