• 01.09.2014
  • Die Schwester Der Pfleger
Ein Interview zum Thema Mobbing und Arbeitsrecht mit Erika Schreiber

"Geschehnisse möglichst genau dokumentieren"

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 9/2014

Welches Gesetz schützt gegen Mobbing am Arbeitsplatz?
Früher war dies das Beschäftigtenschutzgesetz. Seit 2006 gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, das ähnliche Regeln hat, aber ein bisschen anderes formuliert ist.

Findet sich in diesen Gesetzen eine juristische Definition von Mobbing?
Die Gerichte sprechen zwar von Mobbing, aber es gibt keine eindeutige gesetzliche Definition. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in einer Entscheidung im Jahr 2007 einmal dargelegt, dass die Vorschriften des AGG angewendet werden sollten, und Zuwiderhandlungen entsprechend als Mobbing bezeichnet werden könnten. In Paragraf drei, Absatz drei heißt es zum Beispiel: „Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in Paragraf eins AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird." Diesen Sachverhalt können wir uns laut der Rechtsprechung also unter Mobbing vorstellen.

Hat eine Klage gegen Mobbing Aussicht auf Erfolg?
Leider gibt es nur wenige positive Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Es ist sehr schwer, Mobbing nachzuweisen. Auf der anderen Seite besteht Aussicht auf eine außergerichtliche Einigung, weil der Arbeitgeber ein Verfahren nicht riskieren will.

Was kann die Aussicht auf Erfolg generell verbessern?
Ich rate meinen Mandaten, unbedingt die Geschehnisse möglichst genau zu dokumentieren und gleichzeitig Beweise zu sichern. Das heißt, nicht nur aufzuschreiben, was, sondern auch in welchem Zusammenhang und um welche Uhrzeit etwas geschehen ist. Wichtig ist auch, Namen zu dokumentieren von denjenigen, die etwas mitbekommen haben und sich das von den Personen bestätigen zu lassen. Hier kommt es allerdings oft vor, dass andere Arbeitnehmer dazu nicht bereit sind, weil sie sich aus Angst vor Ärger nicht einmischen wollen. Aber versuchen sollte man es. Heute findet Kommunikation häufig per E-Mail statt. Betroffene sollten entsprechende Mails sichern, zum Beispiel, indem sie sie fotografieren oder auf einen USB-Stick ziehen.

Was ist noch zu beachten, um sich erfolgreich gegen Mobbing zu wehren?
Manchmal ziehen Betroffene einen Anwalt erst sehr spät zu Rate und dann sind notwendige Schritte möglicherweise unterblieben. Wenn ich zum Beispiel einen Arbeitgeber auffordere, bestimmte Dinge zu unterlassen oder zu unterbinden, dann sagt der mitunter, er wisse davon gar nichts. Mobbing- oder auch betriebliche Beratungsstellen wie Betriebsräte oder Frauenvertretungen können dabei helfen, wichtige Dinge in die Wege zu leiten, also etwa eine schriftliche Beschwerde bei seinem Arbeitgeber. Aber auch eine anwaltliche Beratung sollte frühzeitig erfolgen.

Wer bezahlt eine Beratung?
Wenn der Betroffene rechtsschutzversichert ist, bekommt er in der Regel die Kosten für eine erste Beratung ersetzt. Es empfiehlt sich, den Anwalt zu bitten, den Antrag auf die Kostenübernahme zu schreiben. Das ist dann oft erfolgreicher, als wenn der Betroffene das selbst tut.

Wie gehen Sie vor, um die Ziele eines Mandanten herauszufinden?
Ich frage ihn direkt, was sein Anliegen ist und was er möchte, wobei sich seine Ziele auch im Laufe des Beratungsprozesses ändern können. Dem Betroffenen sollen möglichst keine Nachteile entstehen, auch dann nicht, wenn sein Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann. Dann braucht er ein gutes Arbeitszeugnis und eine gute Abfindung. Häufig ist es aber das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und die Situation insofern zu ändern, dass derjenige, der gemobbt hat, versetzt wird. Ist dies nicht möglich, sollte es aber trotzdem auch für die Täter Konsequenzen haben.

Welche Konsequenzen könnten das sein?
Das könnten zum Beispiel strafrechtliche sein, wie eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe. Parallel können auch Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Wie sieht so ein strafrechtlicher Weg aus?
Betroffene sollten beachten, dass es hier Fristen gibt. In Fällen zum Beispiel von Körperverletzungen müssen eine Strafanzeige sowie ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob es zu einer Anklage kommt oder das Verfahren eingestellt wird. Gegen eine Einstellung kann man mit einer Beschwerde vorgehen. Kommt es zu einer Anklage, entscheidet wiederum der Richter, ob das Verfahren eröffnet wird. Erst dann findet eine Verhandlung statt. Auch die Betroffenen sind dann selbst Zeugen. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, gibt es weitergehende Rechtsmittel, die Berufung und die Revision.

Wenn jemand aufgrund von Mobbing seinen Arbeitsplatz schon verlassen oder verloren hat, kann er auch im Nachhinein auf juristischem Weg eine Entschädigung erhalten?
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für eine Entschädigung liegen hier im Allgemeinen bei drei Jahren. Allerdings gibt es Tarifverträge, in denen andere Fristen formuliert sind, die dann unter Umständen Vorrang haben. Auch im AGG gibt es spezielle kurze Fristen. Da muss man im Einzelfall schauen.

Erika Schreiber vertritt als Fachanwältin für Arbeitsrecht auch Opfer von Straftaten und hat den Verein "Nebenklage e.V." gegründet. Dieser hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechte von Verletzten zu stärken und zu verbessern. Im Lauf ihrer anwaltlichen Tätigkeit hat sich die Anwältin auf das Gebiet Mobbing spezialisiert.

*

Autor

Weitere Artikel dieser Ausgabe

WEITERE FACHARTIKEL AUS DEN KATEGORIEN