• 01.10.2015
  • Praxis
Serie Rechtsfragen

Legen einer Sonde im Unterricht erlaubt?

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 10/2015

Unser Jurist Professor Hans Böhme beantwortet Fragen rund um Ihren Job.


FRAGE:
Ist das Legen einer nasogastralen Sonde im Pflegeunterricht erlaubt? Schülerinnen und Schüler möchten sich manchmal eine Sonde legen lassen. Dieser Selbstversuch erfolgt freiwillig und nach Information über mögliche Komplikationen durch mich als Pflegelehrerin. Die Selbsterfahrung und der Lernzuwachs bei den Schülern sind sehr groß. Ich bin seit 20 Jahren als Lehrkraft für Pflegeberufe tätig und habe davor fast 20 Jahre als Krankenschwester in der Praxis gearbeitet. Dabei gehörte das Legen von nasogastralen Sonden durchaus zu den Alltagsaufgaben.


Das Legen einer Sonde gehört grundsätzlich in den ärztlichen Aufgabenbereich. Das Legen einer nasogastralen Sonde kann aber an Pflegende delegiert werden. Davon zu unterscheiden ist die Verabreichung der Sondenkost und die Pflege der liegenden Sonde, die in die originäre Verantwortung der Pflege fällt.

 Das Legen einer nasogastralen Sonde ist zwar risikoarm, aber nicht risikofrei. Die Komplikationen bestehen in:

  • Schleimhautverletzungen,
  • Aufrollen der Sonde im Mund-Rachen-Raum,
  • Sonde gelangt in die Trachea,
  • Vagusreizung im Rachenraum,
  • Bradykardie oder Apnoe,
  • Würgereiz, Erbrechen, Gefahr der Aspiration,
  • Perforation des Ösophagus oder des Magens (besonders bei Frühgeborenen oder zu starrer Sonde),
  • Blutungen von Ösophagusvarizen,
  • Verletzungen im Bereich der physiologischen Verengungen des Ösophagus, besonders bei dicken Sonden (vgl. Krankenpflege-Wissen unter www.futurenurse.npage.de/ essen-trinken/magensonde.html).

Im Hinblick auf die dargestellten Risiken halte ich den „Selbstversuch" für problematisch. Eine Rechtsgrundlage, mit der dies erlaubt oder verboten wird, gibt es nicht. Es gelten aber die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Üben kann man auch an „Dummies". Auch wenn die betreffenden Schüler einwilligen, erfolgt die Einwilligung nicht zu Heilzwecken, sondern zu Lernzwecken. Damit könnte eine eventuelle Körperverletzung durch die Einwilligung nicht gedeckt sein. Die Schule hat gegenüber ihren Schülern eine besondere Fürsorgepflicht. Mit dem Selbstversuch wird diese Fürsorgepflicht nach derzeitiger Rechtslage verletzt.

Ich kann Ihnen deshalb entsprechende Manipulationen an Schülern nicht empfehlen. Sie setzen sich auch selbst einem erheblichen Risiko aus. Denn sollte es doch zu einem Zwischenfall kommen, müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Ich weiß, dass das früher alles viel einfacher war. Damals galt der Grundsatz: Wenn nichts passiert, ist alles erlaubt. Heute aber denken wir in Risikomanagementüberlegungen: Ich habe alles zu tun, damit nichts passiert – und dazu gehört auch, dass bestimmte Risikosituationen gar nicht erst geschaffen werden.

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