Auf den ersten Blick scheint die Bestimmung dessen, was unter dem Zeugnisverweigerungsrecht zu verstehen ist, keine Schwierigkeiten zu bereiten. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO besagt, Ärzte seien zur Verweigerung des Zeugnisses über das berechtigt, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist. Konkret umfasst das Zeugnisverweigerungsrecht alle medizinischen Erkenntnisse der Behandlung, wie Diagnostiken, Therapieentscheidungen, Prognosen usw. Erfasst werden aber auch alle…
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