In der Theorie ist alles ganz einfach: Besteht die Gefahr, dass Pflegeheimbewohner sich verletzen, muss das Pflegepersonal die zur Abwendung der Verletzungsgefahr notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die praktische Umsetzung dieser Aufgabe kann allerdings erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Das Pflegepersonal muss einerseits einschätzen können, ob im konkreten Einzelfall Verletzungen des Bewohners zu befürchten sind. Es darf andererseits aber nur die jeweils angemessenen…

Unfälle im Pflegeheim, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 – III ZR 399/04 –

Die Schwester Der Pfleger
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