• 01.01.2006
  • Praxis
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2003 - Az.: 9 AZR 12/03 -

Geheimnisse der Zeugnissprache: Beweislast für die Zeugnisbewertung

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 1/2006

Die gesetzlichen Regelungen zum Zeugnis-inhalt sind eindeutig: "Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein." Was hier - an etwas abgelegener Stelle in der Gewerbeordnung (§ 109 Abs. 2 GewO) - geregelt ist, scheint in der Praxis jedoch niemanden zu interessieren. Zeugnisse werden regelrecht aus der Umgangssprache in eine seltsame Zeugnissprache "übersetzt". Diese zeichnet sich durch eine aus-ufernde und sinnentfremdete Verwendung von Steigerungsformen aus. Was in der Umgangssprache…

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