Prinzipiell kann jeder Mitarbeiter eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung dazu befugt werden, ein Hausverbot auszusprechen. Doch ganz so einfach ist es nicht: Die Gesetzeslage ist unklar, und es sind zahlreiche Regelungen zu beachten.
Bei der Pflege einer 96-jährigen Dame in einer Münchner Pflegeeinrichtung war es angeblich zu Pflegefehlern gekommen. Der Sohn wollte dies durch eine Kamera nachweisen, die er dazu im Weihnachtsbaum installiert hatte. Die Filmaufnahmen gab er an den Fernsehsender RTL weiter, der einen Teil daraus auch sendete. Als das herauskam, erteilte die Pflegeeinrichtung dem Sohn ein Hausverbot. Das wurde jedoch vom Landgericht München I für nicht rechtens erklärt.
Diffuse Gesetzeslage
Der Fall zeigt, dass die Erteilung eines Hausverbots eine heikle Angelegenheit ist. Dies liegt vor allem daran, dass es keine klaren gesetzlichen Vorschriften gibt.
Hausverbote beruhen grundsätzlich auf dem Hausrecht des Eigentümers (§ 903 BGB). Einen sogenannten Abwehranspruch räumt darüber hinaus Paragraf 1004 Absatz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein. Das bedeutet: Der Eigentümer darf verlangen, dass eine Störung unterlassen wird. Zu diesem Zweck darf er einer Person verbieten, seine Räume und Grundstücke zu betreten. Aber es gibt hier eine Einschränkung: Ist der Eigentümer zur Duldung verpflichtet, so sind seine Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung – inklusive Hausverbot – ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus Paragraf 1004 Absatz 2 BGB.
Stehen die vom Träger einer Einrichtung bewirtschafteten Gebäude oder Grundstücke nicht in dessen Eigentum, zum Beispiel weil er sie gemietet oder gepachtet hat, so ist er lediglich deren Besitzer – derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Doch auch dem Besitzer stehen Schutzrechte, die sogenannten Besitzschutzrechte, zu. Damit hat auch der Besitzer die Möglichkeit, ein Hausverbot auszusprechen.
Die Besitzschutzrechte gehen sogar soweit, dass selbst ein sogenannter Besitzdiener dazu befugt ist, ein Hausverbot gegenüber dem Eindringling durchzusetzen (§ 860 BGB). Besitzdiener ist nach Paragraf 855 BGB, wer dem unmittelbaren Besitzer gegenüber „den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat". Bezogen auf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bedeutet das: Sämtliche Mitarbeiter, insbesondere Ärzte und Pflegepersonen sind dazu befugt, das Hausrecht, also auch ein Hausverbot, umzusetzen. Sie haben sogar das Recht, dies notfalls mit Gewalt zu tun.
Wer erteilt das Hausverbot? Erteilen kann ein Hausverbot aber nur derjenige, der das Hausrecht innehat. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen üben in der Regel die jeweiligen Träger das Hausrecht aus, und haben somit die Befugnis zur Erteilung eines Hausverbots. Werden die Einrichtungen, was die Regel ist, von einer juristischen Person getragen, so übernehmen deren Vertreter das Hausrecht, also zum Beispiel ein Geschäftsführer. Die Vertreter können das Hausrecht wiederum an weitere Personen übertragen, zum Beispiel an Direktoren oder Einrichtungsleiter. Aber auch an Abteilungsleiter, Stations- oder Wohnbereichsleitungen sowie Mitarbeiter an der Rezeption ist die Ausübung des Hausrechts delegierbar. Für das Hausrecht und das darauf fußende Hausverbot ist entscheidend, wem die Räume vornehmlich zuzurechnen sind. In Räumen, für die im Wohn- und Betreuungsvertrag ein Nutzungsrecht des Bewohners – gegen Bezahlung – vereinbart ist, gilt zwar weiterhin das Hausrecht der Pflegeeinrichtung. Sie darf die Nutzung durch den Bewohner aber nur dann einschränken, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht – zum Beispiel wenn Reinigungsarbeiten durchzuführen sind oder wenn zum Schutz anderer Bewohner Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Ganz ähnlich sieht das bei Zusatzräumen aus, die gebucht und gesondert bezahlt werden, etwa für eine Veranstaltung in einem besonderen Saal. Außerhalb der Buchung kann der Träger jedoch ein Zugangsverbot aussprechen. Bei Wirtschaftsräumen und Behandlungszimmern hat einzig der Träger das Hausrecht. Allein schon aus Sicherheitsgründen darf er umfassende Reglementierungen, insbesondere Zutrittsverbote, aufstellen. Geht es um Durchgangsräume, Zufahrtswege oder Parkplätze, so hat der Träger zwar ebenfalls das alleinige Hausrecht. Allerdings müssen diese Bereiche von Patienten/Bewohnern und Besuchern durchfahren beziehungsweise durchschritten werden. Ein Betretungsverbot würde zum Beispiel das Recht des Bewohners auf Besuch vereiteln. Deswegen kommt es hier auf eine Interessenabwägung an.
Besonderheit ist Hausverbot gegenüber Besuchern
Geht es um den Besuch von Patienten oder Bewohnern, so müssen Träger zunächst deren Recht auf Kommunikation und Miteinander berücksichtigen („Recht, Besuch zu empfangen"). Hinzu kommt das Recht der Besucher, den Patienten/Bewohner zu besuchen. Den Besuchern können dabei ganz unterschiedliche, rechtlich geschützte Interessen zur Seite stehen.
So haben Familienangehörige beispielsweise das Recht, den Patienten/Bewohner zu besuchen. Das wird durch Paragraf 1618 a BGB („Pflicht zu Beistand und Rücksicht") und vom Familiengrundrecht des Artikels 6 im Grundgesetz (GG) geschützt.
Ganz besonders relevant ist dies, wenn es sich bei dem Angehörigen um einen Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten handelt. So sind Betreuer zum Beispiel gesetzlich dazu verpflichtet, mit den Betreuten vor wichtigen Entscheidungen darüber zu sprechen (§ 1901 Abs. 3 S. 3 BGB).
Ganz ähnlich sieht dies für Patientenfürsprecher, Mitglieder eines Bewohnerbeirats oder Rechtsbeistände aus.
Seelsorgern steht hinsichtlich ihres Besuchsrecht die Religionsfreiheit zur Seite (Art. 4 GG). Selbst Besucher mit Geschäftsinteressen darf der Besuch nicht so ohne Weiteres verwehrt werden (Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 6 GG). Und auch bei Ehrenamtlichen, Freunden und Nachbarn muss ein besonderer Grund vorliegen. Insbesondere dann, wenn sie sich um Anliegen des Patienten/Bewohners mit deren Zustimmung kümmern.
Bloße Erschwernisse reichen nicht aus Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten: Wer Eigentümer oder Besitzer von Räumen oder Grundstücken ist, der übt dort das Hausrecht aus und darf auch ein Hausverbot erteilen. Eigentümer oder Besitzer müssen unter bestimmten Umständen aber eine Störung dulden. Dazu ist regelmäßig eine umfassende Abwägung der unterschiedlichen Interessen notwendig. Zur Verdeutlichung folgender vom Landgericht Münster entschiedener Fall (Beschluss vom 12.12.2013, Az. 5 T 610/13): Eine ältere Dame lebte in einer Pflegeeinrichtung in Steinfurt und erhielt von ihrem Sohn regelmäßig Besuch. Aufgrund mehrerer Vorfälle wurde diesem zunächst mündlich, dann schriftlich ein Hausverbot erteilt. Vor Gericht wurde dies mit einem Vorfall begründet, bei dem der Sohn mitsamt seiner schwerstpflegebedürftigen Mutter die Pflegeeinrichtung verlassen wollte und dazu das Pflegebett bereits auf den Flur geschoben hatte. Außerdem soll der Sohn selbst gekaufte Medikamente seiner Mutter ohne Absprache mit Ärzten oder Pflegenden verabreicht haben. Darüber hinaus habe der Sohn ständig und laut im Wohnbereich herumgeschrien und dabei Fäkalausdrücke und Schimpfworte benutzt. Schließlich führt die Pflegeeinrichtung noch an, die Gesundheit der Mutter sei durch den Konsum von Süßigkeiten gefährdet gewesen, wofür vor allem der Sohn verantwortlich gewesen sei. Zunächst einmal gilt für die Interessensabwägung, dass die Anforderungen an ein Hausverbot umso stärker sind, je mehr Publikumsverkehr möglich ist. Da Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Regel – bis auf geschlossene Abteilungen und zugangsbeschränkte Stationen – für die Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen diese handfeste Gründe dafür anführen können, dass durch den Besuch die Ausübung der medizinisch-pflegerischen Versorgung und der Hausfrieden deutlich beeinträchtigt sind. Bloße Erschwernisse oder Beeinträchtigungen reichen nicht aus. In dem Steinfurter Fall hält das Landgericht zunächst fest, dass ein Hausverbot nur „in absoluten Ausnahmefällen" in Betracht kommt. Es weist darauf hin, dass engste Verwandte, solange die Zielperson den Kontakt nicht ablehnt, ein Recht auf Kontaktaufnahme haben. Verstärkend komme hinzu, dass er Betreuer seiner Mutter war. Auf der anderen Seite erkennt das Gericht auch die Interessen der Pflegeeinrichtung an. Allerdings bemängelt es, dass dem „drastischen Schritt" eines Hausverbots keine ausreichende Abmahnung vorausgegangen sei. Das Hausverbot sei nach den jahrelang bestehenden Schwierigkeiten überraschend gekommen. Außerdem konnte die Pflegeeinrichtung das querulatorische Verhalten vor Gericht nicht glaubhaft machen. Für die einmalige Beleidigung einer Pflegeperson hatte sich der Sohn bei dieser entschuldigt und die Pflegeperson habe diese Entschuldigung auch angenommen. Schließlich habe der Hausarzt nicht bestätigen können, dass die Mutter durch den vom Antragsteller unterstützten Konsum von Süßigkeiten gefährdet worden sei. Als einziger Vorfall bliebe dann noch der „Entführungsversuch" des Sohnes, was dem Gericht insgesamt zu wenig war, um das Hausverbot zu halten. Abschließend noch eine Bemerkung zu dem eingangs geschilderten Fall aus München: In diesem erkannten die Richter durchaus gute Gründe, dass die Installation der Kamera und die Weitergabe des Filmmaterials rechtswidrig war. Dennoch sah das Landgericht München ein kontrolliertes Besuchsrecht als „milderes Mittel" an (Urteil vom 18.12.2006, Az. 28 O 8172/05). Einerseits könne dem Sohn auf diesem Weg ein Besuchsrecht ermöglich werden, andererseits könne die Heimleitung ihn kontrollieren und dadurch weitere Vorfälle verhindern.
Empfehlungen zum Hausverbot
- Regelungen zum Verhalten im Haus sollten in einer Hausordnung niedergelegt werden.
- Verstöße, die zum Hausverbot berechtigen, sind möglichst detailliert zu dokumentieren. Zum Beweis vor Gericht eignen sich eidesstattliche Versicherungen der Pflegekräfte besser als bloße schriftliche Erklärungen.
- Bevor es zum Ausspruch eines Hausverbots kommt, müssen weniger eingriffsintensive Möglichkeiten geprüft und versucht werden. Das Hausverbot ist nur das letzte Mittel. Insbesondere sollten die betroffenen Personen durch eine gründlich vorbereitete Erklärung – inklusive Androhung des Hausverbots – schriftlich abgemahnt werden. Wird ein Hausverbot ausgesprochen, dann müssen die Interessen der Einrichtung deutlich überwiegen.
- Eine Alternative könnte in drastischen Fällen schließlich noch die außerordentliche Kündigung des mit dem Patienten/Bewohner abgeschlossenen Vertrags sein.