• 15.05.2017
  • Praxis
Fachpflege

Neue Weiterbildungsempfehlungen

PflegenIntensiv

Ausgabe 2/2017

Seite 42

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat Weiterbildungsempfehlungen für die Notfallpflege und Intermediate Care Pflege veröffentlicht. Wir stellen die wesentlichen Inhalte auszugsweise vor.

Notfallpflege

Insbesondere in der Notfallpflege habe es laut DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum eine große Nachfrage der Krankenhäuser nach einer Weiterbildungsempfehlung gegeben, um die Pflegenden, die in den Notaufnahmen der Kliniken arbeiten, für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe weitergehend zu qualifizieren. Die Heterogenität der Ereignisse in den Notfallambulanzen sei eine extreme Herausforderung für die Pflegenden. Dabei gehe es vor allem um die Bewältigung von schnell wechselnden, akuten und ungeplanten Pflegesituationen. Mit den Empfehlungen wolle die DKG eine einheitlich hohe Weiterbildungsqualität sicherstellen.

Ziele der Weiterbildung: Die Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege regelt die Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Krankenschwestern und -pflegern sowie Kinderkrankenschwestern und -pflegern, die im Rahmen der Empfehlung „Teilnehmende“ genannt werden. Die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung im Fachgebiet Notfallpflege befähigt Teilnehmende, Patienten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung begegnen die Teilnehmenden komplexen beruflichen Situationen mit individuellem Handeln, indem fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen vertieft und erweitert werden. Die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Patienten und deren Sicherheit werden ebenso wie ihre familiären, sozialen, spirituellen und kulturellen Aspekte einbezogen.

Voraussetzungen: Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens sechs Monate im Fachgebiet der Notfallpflege tätig war.

Dauer, Form und Gliederung: Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie dauert mindestens zwei bis höchstens fünf Jahre. Die Weiterbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil nebst entsprechenden Modulprüfungen, praktischen Leistungsnachweisen sowie einer praktischen und mündlichen Abschlussprüfung. Der theoretische Teil der Weiterbildung findet in modularer Form an von der DKG anerkannten Weiterbildungsstätten statt und besteht aus zwei Basismodulen sowie fünf Fachmodulen. Die Module wiederum gliedern sich in Moduleinheiten.

Der praktische Teil der Weiterbildung findet in festgelegten Einsatzbereichen in dem eigenen Krankenhaus/der eigenen Einrichtung und/oder in anerkannten Kooperationseinrichtungen statt.

Die jeweilige Weiterbildung umfasst: 1) mindestens 720 Stunden Theorie (davon können maximal 25 von 100 in nachgewiesenen Formen von selbstgesteuertem Lernen durchgeführt werden), 2) mindestens 1800 Stunden praktische Weiterbildung, die unter fachkundiger Anleitung stehen, und 3) die jeweiligen Prüfungen (Modulprüfungen, praktische Leistungsnachweise sowie die praktische und mündliche Abschlussprüfung).

Sofern Teilnehmende Module im Rahmen einer anderen DKG-Weiterbildung nachweislich erfolgreich abgeschlossen haben, können diese auf Antrag der Teilnehmenden von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.

Abschlussprüfung: Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die DKG ist – unter vorheriger Anmeldung – berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein. Die praktische Prüfung erfolgt in Anwesenheit von zwei Fachprüfern, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Der Teilnehmende muss die Pflege eines Patienten oder einer Patientengruppe gemäß den Zielsetzungen der Weiterbildung planen, organisieren, durchführen, begründen und evaluieren. Über die praktische Abschlussprüfung ist von einem der Fachprüfer ein Protokoll zu fertigen, das vom zweiten Fachprüfer gegenzuzeichnen ist. Aus der von den Fachprüfern ermittelten Note bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

Bei der mündlichen Abschlussprüfung müssen zusätzlich zum Prüfungsausschussvorsitzenden mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung durchführen, bewerten die Leistungen mit einer der in § 18 bezeichneten Noten. Aus diesen Noten bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den die Prüfung durchführenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

Anerkennung der Weiterbildung: Die Weiterbildung im Fachgebiet Notfallpflege wird anerkannt, wenn der Teilnehmende den Nachweis erbringt, dass er 1) die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt, 2) an einer Weiterbildung entsprechend dieser DKG-Empfehlung teilgenommen und 3) die notwendigen Prüfungen bestanden hat.

Intermediate Care Pflege

Auch in der Intermediate Care (IMC) Pflege soll mit der Weiterbildungsempfehlung ein wichtiger Pflegebereich geregelt werden.

Ziele der Weiterbildung: Die Weiterbildung im Fachgebiet IMC Pflege befähigt Teilnehmende, Patienten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen (2). Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung begegnen die Teilnehmenden komplexen beruflichen Situationen mit individuellem Handeln, indem fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen vertieft und erweitert werden. Die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Patienten werden ebenso wie ihre familiären, sozialen, spirituellen und kulturellen Aspekte einbezogen. Darüber hinaus steht die Sicherheit der Patienten im Fokus der Versorgung.

Voraussetzungen: Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens sechs Monate im Fachgebiet der IMC- oder Intensivpflege tätig war.

Dauer, Form und Gliederung: Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie dauert mindestens ein bis höchstens vier Jahre. Die Weiterbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil nebst entsprechenden Modulprüfungen, zwei praktischen Leistungsnachweisen sowie einer praktischen und mündlichen Abschlussprüfung.

Der theoretische Teil der Weiterbildung findet in modularer Form an von der DKG anerkannten Weiterbildungsstätten statt und besteht aus einem Basismodul sowie drei Fachmodulen. Die Module wiederum gliedern sich in Moduleinheiten.

Der praktische Teil der Weiterbildung findet in festgelegten Einsatzbereichen in der eigenen Einrichtung und/oder in Kooperationseinrichtungen statt.

Die Weiterbildung umfasst: 1) mindestens 360 Stunden Theorie (davon können maximal 25 von 100 in nachgewiesenen Formen von selbstgesteuertem Lernen durchgeführt werden), 2) mindestens 900 Stunden praktische Weiterbildung, die unter fachkundiger Anleitung stehen und 3) die jeweiligen Prüfungen (vier Modulprüfungen, zwei praktische Leistungsnachweise sowie die praktische und mündliche Abschlussprüfung).

Abschlussprüfung: Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die praktische Prüfung erfolgt in Anwesenheit von zwei Fachprüfern, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Der Teilnehmende muss die Pflege eines Patienten/einer Patientengruppe gemäß der Zielsetzungen der Weiterbildung planen, organisieren, durchführen, begründen und evaluieren. Über die praktische Abschlussprüfung ist von einem der Fachprüfer ein Protokoll zu fertigen, das vom zweiten Fachprüfer gegenzuzeichnen ist. Aus den von den Fachprüfern ermittelten Noten bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

Bei der mündlichen Abschlussprüfung müssen zusätzlich zum Prüfungsausschussvorsitzenden mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmende gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen mit einer der in § 18 bezeichneten Noten. Daraus bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

Anerkennung der Weiterbildung: Die Weiterbildung wird anerkannt, wenn der Teilnehmende den Nachweis erbringt, dass er 1) die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt, 2) an der Weiterbildung entsprechend dieser DKG-Empfehlung teilgenommen und 3) die notwendigen Prüfungen bestanden hat.

Zusammenstellung: Stephan Lücke

Autor

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