• 18.04.2016
  • Praxis
Personalbedarf auf Kinder-Intensivstationen

„Mein Wunsch ist eine 50-Prozent-Quote plus X“

PflegenIntensiv

Ausgabe 2/2016

Seite 50

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor zehn Jahren festgelegt, dass 40 Prozent des Pflegepersonals auf neonatalogischen Intensivstationen über eine Fachweiterbildung verfügen müssen. Viele Kliniken sahen sich nicht in der Lage, diese Vorgabe zu erfüllen. Die Regelung wurde daher geändert. Die 40-Prozent-Quote gilt weiterhin, eine fehlende Fachweiterbildung kann nun aber durch Berufserfahrung kompensiert werden. Über die Neuregelung sprachen wir mit Dr. Sabine Berninger.

 

Frau Dr. Berninger, mit der Änderung der sogenannten „Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene“ hat der G-BA seine Qualitätsanforderungen für das Pflegepersonal auf neonatalogischen Intensivstationen faktisch gelockert. Begrüßen Sie die Neuregelung?

Ja, aus meiner Sicht war dies die richtige Entscheidung. Viele Kinderkliniken hätten sonst erhebliche Probleme gehabt, die Vorgabe bis zum Stichtag des 31. Dezember 2016 zu erfüllen. In Bayern beispielsweise ist es so, dass es rein rechnerisch aufgrund der geringen Zahl an Fachweiterbildungsmöglichkeiten gar nicht möglich gewesen wäre, die für die 40-Prozent-Quote benötigte Anzahl von Pflegefachpersonen in die Weiterbildung zu schicken. Nun gilt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als gleichwertig zur Fachweiterbildung.

Hätten auch Sie Betten auf Ihrer Kinderintensivstation sperren müssen?

Nein, wir haben schon seit Bekanntwerden der Richtlinie vor über zehn Jahren in die Fachweiterbildung investiert und hätten zum 1. Januar 2017 die Quote erfüllt. Für uns ist es nur punktuell problematisch, die benötigte Menge an Pflegefachpersonen für eine Eins-zu-eins- oder Eins-zu-zwei-Betreuung einzuteilen. Wir sind in der glücklichen Lage, dass bei uns alle Stellen besetzt sind, und es folglich nur bei erhöhtem Krankenstand des Personals oder Überbelegung zu Engpässen kommt.

Wie schaffen Sie in solchen Situationen den Spagat zwischen gesetzlichen Anforderungen und operativem Management?

Ich versuche, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für alle Mitarbeiter einen guten und befriedigenden Arbeitsplatz zu gestalten. Dies schafft Vorteile im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter und kann helfen, die benötigten Pflegefachpersonen zu gewinnen und zu binden. Oft ist ja das Problem, dass vorhandene Stellen nicht besetzt werden können, und nicht, dass diese nicht besetzt werden dürfen. Trotzdem wünsche ich mir, dass – egal in welchem Bereich – bei der Einführung neuer Personalvorgaben auch die Finanzierung der Mitarbeiter mitgeregelt wird und dass nicht Kliniken jedesmal damit kämpfen müssen, die Mehrkosten zu decken.

Welche Quote an Kinderkrankenpflegepersonal mit abgeschlossener Fachweiterbildung in der pädiatrischen Intensivpflege halten Sie persönlich auf neonatologischen Intensivstationen für angemessen?

Aus rein pflegefachlicher Perspektive ist die 40-Prozent-Quote für mich eine Minimalforderung. Mein Wunsch im Sinne einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung wäre eine 50-Prozent-Quote plus x. Es sind aber noch erhebliche Anstrengungen nötig, um dies zu realisieren. In die Qualifizierung von Pflegenden muss immens investiert werden.

Sollte es auch auf Erwachsenen-Intensivstationen gesetzliche Mindestquoten an fachweitergebildetem Personal geben?

Ja, auch im Erwachsenenbereich ist eine Mindestquote sicher sinnvoll. Die mögliche Einführung einer solchen Vorgabe sollte jedoch gut durchdacht und mit langfristiger Planung umgesetzt werden. Sonst passieren die gleichen strategischen Fehler wie bei der Früh- und Reifgeborenen-Richtlinie. Das grundlegende Problem war, dass gar nicht genug Weiterbildungsplätzen zur Verfügung standen, um die geforderte Quote zu erfüllen.

Würden Sie auch bei erwachsenen Intensivpatienten eine Minimalquote von 40 Prozent fachweitergebildeten Mitarbeitern befürworten?

Genau, das halte ich auch bei erwachsenen Intensivpatienten für angemessen. Zudem sollte ein Betreuungsschlüssel von Eins-zu-eins oder Eins-zu-zwei gelten – anhängig vom Schweregrad der Erkrankung, dem pflegerischen und medizinischen Versorgungsaufwand sowie dem Komplikationsrisiko.

Sollte der Betreuungsschlüssel gesetzlich festgelegt werden?

Ich denke, dass die Festlegung eines Pflegeschlüssels zielführend ist, um für Patienten eine qualitativ gute und sichere Versorgung zu gewährleisten. Diese erforderliche Anzahl an Pflegefachpersonen kann dabei von Fachgebiet zu Fachgebiet variieren, je nach der Höhe des Pflegebedarfs. In diesem Kontext könnte neben der Personalbemessung auch über eine gesetzliche Mindestbesetzung nachgedacht werden.

Frau Dr. Berninger, vielen Dank für das Gespräch.

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