Wer Pflegeleistungen im Krankenhaus erbringt, ist sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus mit einem Ein-Personen-Unternehmen einen Vertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen schließt und der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft die Pflegeleistungen übernimmt. Das hat das Bundessozialgericht in der vergangenen Woche in drei Revisionsverfahren entschieden.
Abhängige Beschäftigung
Wenn der Geschäftsführer in den Klinikbetrieb eingegliedert und weisungsgebunden sei und zudem mit dem Klinikpersonal zusammenarbeiten müsse, begründe dies eine abhängige Beschäftigung, erklärten die Kasseler Richterinnen und Richter.
Die Kläger waren Alleingesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Dritte schlossen mit diesen Kapitalgesellschaften Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegeleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Leistungen ausschließlich von den Beschwerdeführern.
Rentenversicherung bestand auf Versicherungspflicht
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.
Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen einer Beschäftigung entscheiden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen worden seien. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrags ergebe, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder der gewünschten Rechtsfolge.