Das Arbeitsförderungsrecht des SGB III (Sozialgesetzbuch 3. Buch) verpflichtet Arbeitgeber, "bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer" einzubeziehen (§ 2 Abs. 2 SGB III). Arbeitgeber sollen insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig "über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Die Meldepflicht des Arbeitnehmers ist in §…