Ein Pflegesachverständiger aus München hatte beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht. Sein Anliegen war, dass entgegen der klaren Bestimmung in § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) der Kläger im Verfahren gegen die Sozialbehörde nicht einen bestimmten Arzt zur Beurteilung einer Pflegesituation, sondern einen Pflegesachverständigen bestimmen kann, und dieser gehört werden soll. Der Deutsche Bundestag hat am 13. Dezember 2007 beschlossen: Das Petitionsverfahren wird abgeschlossen. Worum…
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