Am 1. September 2009 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das so genannte Patientenverfügungsgesetz, in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben, anerkannt. Das Vorgehen zur Umsetzung des Patientenwillens mit und ohne Patientenverfügung ist nun in den §§ 1901 a fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Der…
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