Die Pflicht des Krankenhausträgers und des behandelnden Personals ist darauf ausgerichtet, für die Sicherheit des Patienten zu sorgen. In diesen Pflichtenkreis ist auch der Schutz des Patienten durch Verhinderung von (nicht ganz fern liegenden) Selbstschädigungen, insbesondere den Schutz vor Suizidversuchen, eingebunden. Allerdings erfahren die Haftungsgrundsätze im Bereich eines möglichen Suizides eine Einschränkung. Das Maß der gebotenen Überwachung muss sich an der Schwere, der Konkretheit…
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