Die Verabreichung von Medikamenten, das Setzen einer Spritze, die Bestrahlung des Körpers, der chirurgische Eingriff sowie alle übrigen invasiven Therapieformen bedürfen der selbst bestimmten Einwilligung des Patienten, da die Gesundheit und der Körper durch sie in gravierender Weise beeinträchtigt werden können. Diese Verfügungshoheit ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und entspricht dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In diesem Beitrag werden die…
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