• 01.03.2013
  • Praxis
Rechtsrat

Arbeiten, wenn andere frei haben

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 3/2013

Am 15. Januar 2013 hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden (Az.: 9 AZR 430/11):

„Beschäftigte, die dienstplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt sind, benötigen die Gewährung von Urlaub, wenn sie an diesem Tag frei haben wollen, ohne dass sie dafür an einem anderen Tag einen Freizeitausgleich haben."
Die Behandlung von Feiertagen im Rahmen der Dienstplangestaltung bei (Wechsel-)Schichtarbeit ist seit Jahrzehnten ein Streitpunkt zwischen…

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