Ein wirksamer Arbeits- und Gesundheitsschutz für Pflegende ist unerlässlich. Die Grundlage hierfür bildet die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung. Der folgende Artikel zeigt Schritt für Schritt, wie diese durchgeführt wird und welche Schutzmaßnahmen es für typische Gefährdungen in der Pflege gibt.
Physische und psychische Arbeitsbelastungen in der Pflege nehmen zu. Sie können zu einer ernsten Bedrohung der Lebensqualität werden. Es gilt deshalb, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Arbeit erleichtern und die Gesundheit der Pflegekräfte erhalten.
Aus diesem Grunde muss im Unternehmen ein ganzheitlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz gelebt werden. Dieser ist aber nur zu verwirklichen, wenn der Arbeitgeber alle Gesundheitsgefährdungen im Unternehmen kennt. Das wichtigste Instrument, um die tatsächlichen Gefährdungen des Personals zu erfassen und durch entsprechende Maßnahmen zu bekämpfen, ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist laut dem Paragrafen 5, Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) für den Arbeitgeber verpflichtend. Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung – im Idealfall – ein präventives Instrument.
Der Soll-Zustand: Vorschriften, Gesetze, Ziele
Welcher Zustand soll hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für das Pflegepersonal, die Heimbewohner und die gesamte Belegschaft eigentlich erreicht werden? Das Schutzniveau ist natürlich ganz der jeweiligen Einrichtung überlassen. Was aber auf jeden Fall erreicht werden muss, ist der Soll-Zustand, der sich aus Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technischen Regeln ergibt. In ihnen findet eine Einrichtung zunächst einmal eine Grundorientierung. Dabei besteht die Kunst sicher darin, in der Vielzahl dieser Regeln die Übersicht nicht zu verlieren. Die für Pflegeeinrichtungen wichtigsten Rechtsvorschriften sind unter anderem:
- DGUV – V1, Grundsätze der Prävention,
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
- Gefahrstoffverordnung,
- Lastenhandhabungsverordnung,
- Biostoffverordnung,
- Betriebssicherheitsverordnung,
- Arbeitsstättenverordnung,
- Medizinproduktegesetz,
- Medizinproduktebetreiberverordnung.
Die Anforderungen der Rechtsvorschriften sind aber nur ein Teil des anzustrebenden Soll-Zustands. Der andere betrifft die individuellen Schutzziele, die jede Einrichtung für sich selbst aufstellt und verwirklichen will. Hier ist anzuraten, in Kooperation mit allen Beschäftigten ein Unternehmensleitbild zu entwickeln.
Danach beginnt die eigentliche Gefährdungsbeurteilung, bei der der angestrebte Soll-Zustand mit dem tatsächlich ermittelten Ist-Zustand verglichen wird. Dabei werden auftretende Diskrepanzen und Defizite ermittelt und mittels geeigneter Gegenmaßnahmen behoben.
Die Ausgangsbasis: Mitarbeiter einbeziehen
Dabei braucht das Arbeitsschutzteam einer Pflegeeinrichtung nur in Ausnahmefällen ganz von Null aus zu starten. In den meisten Einrichtungen dürften bereits viele Unterlagen vorhanden sein, auf die die Gefährdungsbeurteilung gestützt werden kann. Neben den diversen schriftlichen Quellen sind die eigenen Mitarbeiter natürlich eine ausgezeichnete, wenn nicht die beste Wissensressource. Eine Befragung der Mitarbeiter sowie eine Diskussion mit allen Beschäftigten helfen daher zusätzlich, konkrete Gefährdungen zu identifizieren. Zu den schriftlichen Unterlagen gehören vor allem:
- Dokumentationen Qualitätsmanagement,
- Dokumentationen zu Geräteprüfungen,
- Gefahrstoffverzeichnis,
- Pflegedokumentation,
- Protokolle der Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen und Notfallpläne,
- Betriebsanweisungen,
- vorhandene Begehungsprotokolle von Behörden und Fachkräften für Arbeitssicherheit,
- Unfallanzeigen und -statistiken,
- Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit,
- Krankheitsstatistiken, Gesundheitsberichte oder Verbandbücher.
Der Ist-Zustand: Gefahren erkennen und bewerten
Analyse: Man unterscheidet zwei Ansätze zur Gefährdungsbeurteilung.
- Der am meisten gewählte Ansatz ist die arbeitsbereichsbezogene Analyse. Dabei werden zunächst Arbeitsbereiche mit gleichartigen Tätigkeiten zusammengefasst. Bei gleichen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus. Dieser Ansatz bietet sich an, wenn an den Arbeitsplätzen ähnliche Gefährdungen auftreten, die Tätigkeiten in diesem Bereich typische gemeinsame Merkmale aufweisen oder gleichartige Arbeitsmittel eingesetzt werden. Ein Beispiel hierfür: Bildschirmarbeitsplätze in der Heimverwaltung.
- Eine personenbezogene Gefährdungsermittlung ist vor allem dann erforderlich, wenn Mitarbeiter wechselnde Tätigkeiten ausüben und dabei an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Haustechniker oder Reinigungspersonal. Auch die Schutzbedürfnisse besonders gefährdeter Personengruppen können mit dieser Methode besser berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Beschäftigte, die an chronischen Krankheiten wie Allergien oder Asthma leiden oder Behinderungen haben. Die personenbezogene Gefährdungsermittlung ist für Jugendliche und Schwangere sowie stillende Mütter gesetzlich gefordert. Eine Einrichtung muss sie für diese beiden Beschäftigungsgruppen also in jedem Fall anwenden.
Betriebsbegehungen: Bei einer effektiven Gefährdungsbeurteilung darf man sich nicht allein auf Besprechungen und Schreibtischarbeit beschränken. Man sollte sich die vorhandenen Gefährdungen und deren Auswirkungen auch selbst anschauen. Dies geht nur durch eine Arbeitsstättenbegehung.
Es ist ratsam, dass auch die in den jeweiligen Arbeitsbereichen tätigen Beschäftigten bei diesen Begehungen mitwirken. Zudem ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, die Situation in den verschiedenen Arbeitsbereichen lediglich zu beobachten. Vielmehr müssen besonders wichtige Arbeitsprozesse zusätzlich durch Messungen statistisch erfasst und kontrolliert werden, zum Beispiel Handhabung von Lasten, Mobilisieren von Patienten.
Gefährdungen bewerten: Hat man die Gefährdungen erkannt, muss bewertet werden, welcher Handlungsdruck sich aus diesen ergibt. Zunächst einmal sollte die Analyse der Gefährdungen primär folgende Fragen beantworten: Welche Gesundheitsschäden werden durch die Gefährdungen möglicherweise ausgelöst? Welches Ausmaß nehmen sie an? Mit welcher Wahrscheinlichkeit sind Gesundheitsschäden zu erwarten?
Erst wenn man darauf Antworten gefunden hat, lässt sich das tatsächliche Risiko für das Personal einschätzen und lassen sich Handlungsprioritäten erstellen. In der Praxis hat sich bei dieser Risikobewertung die Zuhilfenahme einer Matrix (Risikomatrix) bewährt. Bei dieser wird das Verhältnis von potentiellen Gesundheitsschäden und deren Wahrscheinlichkeit visualisiert.
Man spricht hier von einer sogenannten Ampelbewertung. Die Farben der Matrixfelder signalisieren die jeweilige Risikoklasse und daraus wiederum erschließt sich der jeweilige Handlungsbedarf. Beispiel: Ein rotes Feld verlangt sofortige Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
Schutzmaßnahmen planen und umsetzen
Die T-O-P-Regel: Sind konkrete Schwachstellen identifiziert und Handlungsprioritäten bestimmt, ist zu fragen, welche Gegen- oder Präventivmaßnahmen man zu ihrer Behebung ergreifen kann. Dabei hat sich eine Maß-nahmen-Hierarchie in der Praxis bewährt, die als T-O-P-Regel bekannt ist:
- „T" wie technische Maßnahmen rangieren ganz oben. Diese Maßnahmen haben erfahrungsgemäß die größte Reichweite zur Risikobehebung beziehungsweise -reduzierung. Sie sollten bereits bei der Planung und dem Bau der Betriebsstätten berücksichtigt werden und ebenso bei der Beschaffung von technischen Vorrichtungen, Geräten und Arbeitsmaterialien.
- „O" wie organisatorische Maßnahmen umfassen zum Beispiel die Dienst- und Schichtpläne in Pflegeeinrichtungen sowie die Organisation von Arbeitsabläufen.
- „P" wie personen- und verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen gelten immer dann, wenn die Gefährdung durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht vollständig beseitigt werden kann.
Der Vorrang von technischen vor organisatorischen beziehungsweise personellen Schutzmaßnahmen lässt sich auch aus den Arbeitsschutzvorschriften und den dazugehörigen Technischen Regeln ableiten (TRBS 1111, § 4 ArbSchG).
Maßnahmen durchführen: Hat man genaue Schutzziele formuliert, können konkrete Maßnahmen implementiert und diese auf ihre Effizienz überprüft werden.
Ein Beispiel: Es wurde festgestellt, dass die Zahl der Rückenerkrankungen im Pflegebereich stark angestiegen ist. Als Soll-Zustand formuliert das Arbeitsschutzteam: Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt soll die Anzahl der Rückenerkrankungen um eine bestimmte Prozentzahl zurückgehen. Um dieses Ziel zu erreichen, stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: zum Beispiel ausreichende technische Hilfsmittel zum Bewegen von Bewohnern anschaffen, Arbeitsprozesse verändern sowie Schulungen im rückenschonenden Arbeiten forcieren. Sind diese Maßnahmen eingeführt, lässt sich nach einer festgesetzten Frist einfach herausfinden, ob sich Verbesserungen am Ist-Zustand ergeben haben und ob der Soll-Zustand bereits erreicht ist.
Wirksamkeit evaluieren: Bei der Überprüfung der Maßnahmen ist es empfehlenswert, in vier Schritten vorzugehen.
- Es muss kontrolliert werden, ob die Maßnahmen von den beauftragten Personen termingerecht ausgeführt wurden.
- Dann muss geprüft werden, ob die Gefährdungen durch die Maßnahmen auch wirklich behoben und ob durch diese nicht vielmehr neue zusätzliche Gefährdungen entstanden sind.
- Die Ergebnisse der Kontrollen werden schriftlich festgehalten.
- Die Umsetzung und Effizienz der Maßnahmen werden fortlaufend beobachtet.
Was ist zu tun, wenn eine Gefährdung nicht vollständig beseitigt wurde? Hierzu gilt es zunächst festzustellen, warum diese Gefährdung noch besteht. Möglicherweise ist es dann erforderlich, neue Maßnahmen festzulegen. Sind diese implementiert worden, müssen sie selbstverständlich genauso regelmäßig und intensiv hinsichtlich ihrer Effizienz überprüft werden wie die vorherigen Maßnahmen auch.
Beurteilung umfassend dokumentieren
Wie erwähnt, müssen alle Arbeitsschritte der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden. Folgende Punkte sind dabei wesentlich:
- Welchen Gefährdungen sind die Mitarbeiter ausgesetzt?
- Wie groß ist das Ausmaß der Gefährdungen?
- Wie dringlich ist die Beseitigung der Gefährdungen? Sofort, kurz-, mittel-, langfristig?
- Welche Schutzziele sollen erreicht werden?
- Welche Schutzmaßnahmen sind durchzuführen?
- Wer ist für die Durchführung verantwortlich?
- Bis wann sind die Schutzmaßnahmen zu realisieren?
- Wie wirksam sind die durchgeführten Maßnahmen?
- Was muss zusätzlich veranlasst werden?
In der Praxis hat es sich bewährt, die Gefährdungsbeurteilung nach maximal drei Jahren zu wiederholen oder die Ergebnisse der letzten Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Dieser Zeitraum kann aber nur ausreichend sein, wenn sich in der Zwischenzeit nichts Grundsätzliches an den Arbeitsbedingungen verändert hat.
Hat es Veränderungen wie beispielsweise die Anschaffung neuer Arbeitsgeräte oder die Umstellung bestimmter Arbeitsprozesse gegeben, dann ist auch vor Ablauf des empfohlenen dreijährigen Intervalls eine erneute, ergänzende Gefährdungsbeurteilung nötig.
Typische Gefährdungen in der Pflege
In der Pflege gibt es eine ganze Reihe von Gefährdungsquellen, die die Gesundheit der Pflegekräfte sehr belasten können. In Abbildung 1 werden tabellarisch einige wichtige Gefährdungsquellen angesprochen und entsprechende Schutzmaßnahmen vorgeschlagen. Dabei wird nach der T-O-P-Regel in technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen unterteilt (s. Printmedium).