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Juristische Einschätzung

Kaum Spielräume für ein Verbot von Leiharbeit

Eva Rütz

Ein Verbot der Leiharbeit wie es aktuell diskutiert wird ist aus Sicht von Rechtsanwältin Dr. Eva Rütz nicht begründbar. Auch andere Einschränkungen wären nur begrenzt möglich.

Lässt sich Leiharbeit im Gesundheitswesen verbieten, wie es manche fordern?

Das generelle Verbot von Leiharbeit im Gesundheitswesen halte ich für nicht begründbar. Dafür müsste entweder der Patientenschutz oder der Schutz der Leiharbeitnehmer eine Einschränkung der Berufsfreiheit der Leiharbeitsunternehmen und auch der Leiharbeitnehmer rechtfertigen. Zentral ist in Bezug auf den Patientenschutz, dass die eingesetzten Mitarbeiter nachweislich über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen. Dies ist grundsätzlich gewährleistet. Auch der Schutz der Leiharbeitnehmer kann dies vorliegend nicht begründen. Dass derzeit die Tendenz besteht, dass Stammpersonal in die Leiharbeit abwandert, weil die Arbeitsbedingungen dort besser sind, ist eine im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung paradoxe Situation. Dieses Klientel muss gerade nicht vor Ausbeutung in der Leiharbeit geschützt werden – so wie es Ansinnen der letzten beiden großen Novellen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes war.

Häufig wird argumentiert, es sei schädlich für das Gesundheitswesen, wenn ihm diese Mitarbeiter entzogen würden ...

Dies ist aber nicht richtig. Diese Mitarbeiter stehen dem Gesundheitswesen durchaus noch zur Verfügung – schlicht zu individuell besseren Arbeitsbedingungen, gleichzeitig aber mit höheren Personalkosten für die entleihenden Häuser. Dieses Defizit könnte durch die Schaffung besserer Arbeitsbedingungen in den entleihenden Häusern ausgeglichen werden. Es ist eine wirtschaftliche Frage, was sich hier mittel- und langfristig eher rechnet.

Welche rechtlichen Spielräume für eine Einschränkung der Leiharbeit gibt es?

Angedacht werden könnte allenfalls aus Gründen des Patientenschutzes eine dem Arbeitnehmerüberlassungsrecht ansonsten fremde Mindestüberlassungsdauer. Durch eine solche wäre eine notwendige Einarbeitungszeit und gewisse Kontinuität gewährleistet. Die gewünschte Loyalität zum Entleiher und mit dem Team, in das dort integriert wird, kann darüber aber sicher nicht hergestellt werden. Zudem ist auch zu bedenken, dass häufig kurzfristige und sehr kurze Personalengpässe überbrückt werden müssten. Da wäre eine solche Mindestüberlassungsdauer kontraproduktiv, wenn Patienten dann mit bewusst ausgedünnter Personaldecke betreut werden müssten, ohne Leiharbeitnehmer einsetzen zu dürfen.

Aus den Kliniken hört man Klagen über fehlende rechtliche und fachliche Kontrollen. Muss der Gesetzgeber hier nachbessern?

Nein. Hier handelt es sich wie so häufig eher um ein Vollzugsproblem.

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