Die finanzielle Lage des Gemeinschaftsklinikums Mittelrhein ist angespannt und hat sich in den vergangenen Wochen verschlechtert. Um das Unternehmen zu sichern, kürzt die Geschäftsführung nun die im November fälligen tariflichen Jahressonderzahlungen (TVÖD-K, BAT-KF) sowie vertraglich vereinbarte Jahressonderzahlungen, – das Weihnachtsgeld – sodass nur 30 Prozent ausgezahlt werden.
Auszubildende erhalten Sonderzahlung
Grund ist "eine Reihe von liquiditätsrelevanten Sondereffekten wie die Auswirkungen der Pandemie, Grippewelle und Inflation", erklärt Melanie John, Geschäftsführerin des GK Mittelrhein auf BibliomedPflege-Anfrage. "Die einzige Ausnahme gibt es für Auszubildende – ihnen wird die Jahressonderzahlung fristgerecht und vollständig ausgezahlt."
Inflation, Corona-Krise, Energiekrise – all das hätte die seit Jahren wirtschaftlich angespannte Lage des Hauses verschärft, begründet John diesen Schritt. "Insbesondere durch die mit der Pandemie verbundene Leistungsminderung, die sowohl durch Belegungseinschränkungen als auch Krankheitswellen und Quarantänepflicht bedingt ist, blieben Erlöse aus." Wie viel Geld dem Klinikum fehlt, bleibt unklar.
Der Prozentsatz sei in Abhängigkeit der aktuellen finanziellen Situation gewählt worden. Betroffen sind alle Mitarbeitenden, welche einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung aus dem Tarif oder ihrem individuellen Arbeitsvertrag haben – die Rhein-Zeitung spricht von 4.300 Mitarbeitern.
Bochumer Bund fordert Auszahlung in voller Höhe
Die Pflegegewerkschaft Bochumer Bund verurteilt dieses Vorgehen "aufs Schärfste" und fordert, den Angestellten in der Pflege des GKM umgehend die vertraglich vereinbarte Sonderzahlung in voller Höhe auszuzahlen: "Pflegende dürfen keinesfalls die Leidtragenden von Misswirtschaft und Privatisierungsgedanken sein. Bevor hier der vermeintlich leichteste Weg gegangen wird, sollten alle Mittel geprüft und in Erwägung gezogen werden. An dieser Stelle sei auch auf die 8 Milliarden Euro an Finanzhilfen hingewiesen, die das BMG zur Stabilisierung von Krankenhäusern und Langzeitpflegeeinrichtungen zur Verfügung stellt."
"Die Arbeitgeberseite darf von tarifvertraglichen Regelungen egal aus welchen Gründen nicht einseitig abweichen – schon gar nicht zuungunsten der Beschäftigten."
Und auch der dbb beamtenbund und tarifunion hat sich in einer Mitteilung eingeschaltet: Die Geschäftsführung dürfe das Weihnachtsgeld nicht nur teilweise auszahlen; der dbb empfiehlt, die Ansprüche auf die volle Jahressonderzahlung schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung sei tarifvertraglich in § 20 TVöD-K und in § 19 BAT-KF gesichert. "Die Arbeitgeberseite darf von tarifvertraglichen Regelungen egal aus welchen Gründen nicht einseitig abweichen – schon gar nicht zuungunsten der Beschäftigten."