Medikamentenstellen ist haftungsträchtig, zeitraubend und keineswegs eine klassisch pflegerische Aufgabe. Welche Qualifikationsvarianten sind beim Stellen und Ausgeben erlaubt?
Frage einer Pflegedienstleitung:
Welche Qualifikationsvarianten sind beim Stellen und Ausgeben erlaubt?
Antwort
Eigentlich fast alle denkbaren. Die Ausnahme bildet natürlich das Stellen durch Hilfskräfte und das Ausgeben durch Hilfskräfte. Das dürfte nur dann erlaubt sein, wenn eine engmaschige Überwachung durch eine dreijährig examinierte Pflegefachkraft erfolgt, was unrealistisch erscheint.Einzelheiten
Beim Aufteilen von Stellen und Ausgeben von Medikamenten gibt es drei ernsthafte Varianten:
- Der, der richtet, ist hoch qualifiziert, dann kann der, der ausgibt, minderqualifiziert sein, wenn er von dem Hochqualifizierten oder einem anderen Hochqualifizierten überwacht wird.
- Der, der richtet, ist minderqualifiziert, sodass der, der ausgibt, hoch qualifiziert sein muss und besondere Kontrollmaßnahmen durchzuführen hat.
- Der, der richtet, ist hoch qualifiziert, und der, der ausgibt, ist auch hoch qualifiziert, wobei der, der ausgibt, verpflichtet wird, besondere Kontrollmaßnahmen zu treffen.
Mein Rat / Rechtstipp
Wenn möglich sollte das Richten und Ausgeben nur dreijährig examinierten Kräften überlassen werden. Dort, wo das einfach organisatorisch oder aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht geht, sollte wenigstens das Richten in der Hand der dreijährig examinierten Kraft bleiben, während das Ausgeben auch einer Hilfskraft übertragen werden kann.
Literatur
Böhme, Hans: Pflege- & Krankenhausrecht, 2/2002, Seite 54 ff.
Lutterbeck, Christian: Pflege- & Krankenhausrecht, 2/2000, Seite 37 f.Sträßner,
Heinz: Pflege- & Krankenhausrecht, 4/2002, Seite 95–104