• News

Generalistik: Die 5 wichtigsten Änderungen

Die Generalistik kommt ab 2020 – allerdings zunächst scheibchenweise. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.
Allgemeines
  • Als Zugangsvoraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss erforderlich, das heißt eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulbildung; auch ein neunjähriger Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer Helferausbildung ist möglich,
  • Die Ausbildung soll zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen befähigen,
  • Die Berufsbezeichnung lautet: „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“,
  • Es handelt sich um eine „quasi-duale Ausbildung“, die in Schule und Betrieb erfolgt,
  • Die praktische Ausbildung erfolgt zum überwiegenden Teil bei dem Träger, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde (= Ausbildungsbetrieb),
  • Der Abschluss ist automatisch EU-weit anerkannt.
Neu: Mögliche Spezialisierung nach zwei Jahren
  • Alle Auszubildenden starten generalistisch (2 Jahre),
  • Für das dritte Jahr können die Auszubildenden wählen, ob sie weiter den generalistischen Abschluss anstreben oder den Berufsabschluss „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ (ohne automatische EU-weite Anerkennung); die bisherige Gesundheits- und Krankenpflege gibt es nicht mehr,
  • Für die Spezialisierung sollten sich die Auszubildenden in der Regel vier Monate und frühestens sechs Monate vor dem dritten Ausbildungsjahr entscheiden,
  • Sechs Jahre nach dem Start der Generalistik, also im Jahr 2026, wird geschaut: Wie viele haben den generalistischen Abschluss gewählt? Dann wird der Bundestag erneut entscheiden: Bleiben die Abschlüsse Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiter bestehen?
Neu: Vorbehaltsaufgaben für die Pflege
  • Erstmalig werden Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen definiert,
  • Dazu gehören die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Organisation des Pflegebedarfs sowie die Evaluation und Qualitätssicherung.
Finanzierung
  • Die Ausbildung ist für alle Auszubildenden kostenfrei, es muss eine angemessene Vergütung bezahlt werden,
  • Finanzierung erfolgt über Umlageverfahren,
  • Auf Landesebene gibt es Ausgleichsfonds für die Ausbildung,
  • Die Kostenträger werden grundsätzlich prozentual wie bisher beteiligt,
  • Es findet keine Deckelung der Ausbildungszahlen statt.
Hochschulische Ausbildung
  • Eine primärqualifizierende hochschulische Ausbildung auf Bachelor-Niveau mit staatlicher Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung ist möglich,
  • Die Zugangsvoraussetzung ist Hochschulreife mit Abitur oder eine gleichwertige Qualifikation je nach Landesrecht,
  • Die Dauer der hochschulischen Ausbildung beträgt (unverkürzt) mindestens drei Jahre; es gibt keinen Ausbildungsvertrag und keinen Vergütungsanspruch,
  • Die Finanzierung obliegt den Ländern,
  • Die Berufsbezeichnung lautet: „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ in Verbindung mit dem akademischen Grad (B.A. oder B.Sc.).
Quelle: Vortrag auf dem Hauptstadtkongress 2017: „Das Pflegeberufegesetz – neue Perspektiven für die Pflege“ von Dr. Matthias von Schwanenflügel, Leiter der Abt. Demografischer Wandel, Ältere Menschen, Wohlfahrtspflege im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin
(BT)

Kostenloser Newsletter

  • 2x Wöchentlich News erhalten
  • garantiert kostenlos, informativ und kompakt
* Ich stimme den Bedingungen für den Newsletterversand zu. 

Bedingungen für Newsletterversand:

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Anmelden“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass der Bibliomed-Verlag mir regelmäßig pflegerelevante News aus Politik, Wissenschaft und Praxis zusendet. Dieser Newsletter kann werbliche Informationen beinhalten. Die E-Mail-Adressen werden nicht an Dritte weitergegeben. Meine Einwilligung kann ich jederzeit per Mail an info@bibliomed.de gegenüber dem Bibliomed-Verlag widerrufen.