- Als Zugangsvoraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss erforderlich, das heißt eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulbildung; auch ein neunjähriger Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer Helferausbildung ist möglich,
- Die Ausbildung soll zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen befähigen,
- Die Berufsbezeichnung lautet: „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“,
- Es handelt sich um eine „quasi-duale Ausbildung“, die in Schule und Betrieb erfolgt,
- Die praktische Ausbildung erfolgt zum überwiegenden Teil bei dem Träger, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde (= Ausbildungsbetrieb),
- Der Abschluss ist automatisch EU-weit anerkannt.
- Alle Auszubildenden starten generalistisch (2 Jahre),
- Für das dritte Jahr können die Auszubildenden wählen, ob sie weiter den generalistischen Abschluss anstreben oder den Berufsabschluss „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ (ohne automatische EU-weite Anerkennung); die bisherige Gesundheits- und Krankenpflege gibt es nicht mehr,
- Für die Spezialisierung sollten sich die Auszubildenden in der Regel vier Monate und frühestens sechs Monate vor dem dritten Ausbildungsjahr entscheiden,
- Sechs Jahre nach dem Start der Generalistik, also im Jahr 2026, wird geschaut: Wie viele haben den generalistischen Abschluss gewählt? Dann wird der Bundestag erneut entscheiden: Bleiben die Abschlüsse Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiter bestehen?
- Erstmalig werden Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen definiert,
- Dazu gehören die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Organisation des Pflegebedarfs sowie die Evaluation und Qualitätssicherung.
- Die Ausbildung ist für alle Auszubildenden kostenfrei, es muss eine angemessene Vergütung bezahlt werden,
- Finanzierung erfolgt über Umlageverfahren,
- Auf Landesebene gibt es Ausgleichsfonds für die Ausbildung,
- Die Kostenträger werden grundsätzlich prozentual wie bisher beteiligt,
- Es findet keine Deckelung der Ausbildungszahlen statt.
- Eine primärqualifizierende hochschulische Ausbildung auf Bachelor-Niveau mit staatlicher Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung ist möglich,
- Die Zugangsvoraussetzung ist Hochschulreife mit Abitur oder eine gleichwertige Qualifikation je nach Landesrecht,
- Die Dauer der hochschulischen Ausbildung beträgt (unverkürzt) mindestens drei Jahre; es gibt keinen Ausbildungsvertrag und keinen Vergütungsanspruch,
- Die Finanzierung obliegt den Ländern,
- Die Berufsbezeichnung lautet: „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ in Verbindung mit dem akademischen Grad (B.A. oder B.Sc.).
(BT)