Die Pflichtmitgliedschaft in einer Pflegekammer entspricht geltender Rechtsprechung. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht in Mainz bestätigt und damit einer Pflegerin widersprochen, die dagegen geklagt hatte. Die Beachtung der eigenen gewissenhaften Berufsausübung als Kernelement der Mitgliedschaft in einer Pflegekammer stelle keine elementare Beschränkung der persönlichen Freiheit des einzelnen Mitglieds dar, so die Begründung des Gerichts.
"Das ist ein wichtiges und klärendes Signal in der Errichtungsphase der Pflegekammern in Schleswig-Holstein und Niedersachsen", sagte der Vorsitzende des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest, Martin Dichter, am Freitag in Essen. Gleiches gelte für die gerade beginnende Diskussion um eine Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen. Dort wolle der DBfK nun die Pflegenden umfassend informieren, damit sie sich an der fachlichen Diskussion beteiligen könnten. Denn Kammergegner hätten die Pflegenden durch Fehlinformationen verunsichert und die Kammer als leistungsunfähiges Bürokratiemonster bezeichnet. (MIL)