Für Pflegerinnen des Roten Kreuzes gilt das Leiharbeitsgesetz, ihr bisheriger arbeitsrechtlicher Sonderstatus entfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag auf Grundlage einer Vorabentscheidung desEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) im November entschieden. Nach dem Urteil muss künftig auch die Regelung, dass Leiharbeit grundsätzlich nur befristet sein darf, bei den Rotkreuzschwestern entsprechend angewandt werden.
Hintergrund ist die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Ruhrlandklinik in Essen und deren Betriebsrat. Dabei ging es um die Frage, ob Rotkreuzschwestern, die auf Leihbasis außerhalb des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) arbeiten, mit den Beschäftigten des jeweiligen Krankenhauses gleichgestellt wären.
Der EuGH bejahte die Arbeitnehmerrechte für DRK-Schwestern Ende vergangenen Jahres. Es gelten demnach die europäischen Richtlinien, die die grundsätzliche Gleichbehandlung solcher Arbeitnehmer vorsieht, auch für ausgeliehene DRK-Mitarbeiter. Auf Basis dieser Entscheidung stufte das Bundesarbeitsgericht DRK-Schwestern nun als Leiharbeiter mit dem dazugehörigen gesetzlichen Schutz ein.
Während Verdi die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einer Mitteilung begrüßte, teilte das Deutsche Rote Kreuz zusammen mit Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles mit, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten, um das jetzige DRK-Modell zu erhalten. Eine neue Regelung solle die DRK-Gesetze ergänzen, mit der für die Rotkreuzschwestern das Leiharbeitsgesetz mit der Maßgabe gelte, dass die Regelung einer befristeten Überlassung nicht anwendbar sei, hieß es in der Mitteilung von vergangener Woche.
Von dem Urteil betroffen seien laut Verdi etwa 25.000 Arbeitnehmerinnen in 33 DRK-Schwesternschaften.
Bislang hatten DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder des DRK nach deutschem Recht keine vollständigen Arbeitnehmerrechte. Für sie galt weder das deutsche Arbeitsrecht noch das Streikrecht. Sie hatten zudem keinen Zugang zu staatlichen Arbeitsgerichten und konnten auch an Betriebsratswahlen nicht teilnehmen. (MJ/PC)