• Praxis
Interview mit Wolfgang Putz

„Pflegekräfte haben äußerst wirksame Instrumente an der Hand"

? Hat der Bundesgerichtshof Ihren Freispruch so begründet, wie Sie es sich gewünscht haben?
Ja, sowohl in Bezug auf den Fall, als auch hinsichtlich aller grundsätzlichen Äußerungen zum Themenkomplex der Patientenrechte am Ende des Lebens. Das Urteil stellt die längst geltende Rechtslage klar, auf deren Basis allein unsere Kanzlei seit 1995 über 270 Behandlungsabbrüche rechtlich abgesichert haben. Das Urteil schafft kein neues Recht. Unerwartet war nicht das Urteil, sondern das Verfahren, welches es ermöglichte.

? Die Mutter Ihrer Mandantin, Frau K., wurde im Pflegeheim gegen ihren Willen künstlich ernährt. Der behandelnde Arzt hielt die Aufrechterhaltung der künstlichen Ernährung nicht mehr für medizinisch indiziert und die Tochter lehnte als rechtliche Betreuerin die künstliche Ernährung ab. Sowohl das Landgericht Fulda als auch der Bundesgerichtshof werteten dies im Rahmen der Urteilsbegründung als rechtswidrigen Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht von Frau K. Sie hatten damals Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Pflege­heims erstattet. Mit welchem Ergebnis?
Wir haben unmittelbar nach den unglaublichen Ereignissen die Verantwortlichen des Pflegeheimes unter allen rechtlichen Aspekten (Körperverletzung u. a.) angezeigt. Es wurde monatelang ermittelt und dann mit etwa den gleichen (falschen) Argumenten eingestellt, die zu meiner Anklage verwendet wurden. Dann kam meine Anklage. Der eigentliche Skandal ist, dass sich die Staatsmacht auf die Seite der Täter geschlagen und diese nicht bestraft hat, ja sogar die Fortsetzung der menschenverachtenden rechtswidrigen Behandlung der Patientin erzwungen hat.

? Unterschätzen Pflegekräfte die Bedeutung des Rechts für ihre berufliche Arbeit?
Soweit sie sich so verhalten wie in diesem Fall oder vielen vergleichbaren Fällen – ja! Schon im Kiefersfeldener Fall, den wir schließlich noch mit einer Grundsatzentscheidung des BGH gewinnen konnten, glaubten die Pflegekräfte, sich aus Gewissensgründen über das Recht hinwegsetzen zu können. Dem hat der BGH mit Urteil vom 8. Juni 2005 eine klare Absage erteilt.

? In der Debatte um die Patientenverfügung geht oft unter, dass nicht nur der schriftliche Wille des Patienten zählt, sondern auch ein Behandlungswunsch und der mutmaßliche Wille. Wie soll sich eine Pflegekraft verhalten, wenn die als rechtliche Betreuerin eingesetzte Tochter einer an einer PEG-Sonde liegenden demenzkranken Heimbewohnerin erklärt, sie lehne eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung mit Hinweis auf den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter ab?
Sie muss es dem Arzt sagen. Es geht doch um eine ärztliche Behandlung, mit der die Pflege nichts zu tun hat. Muss allerdings die Pflege mit ansehen, wie der Arzt den Patientenwillen miss­achtet, sollte man ihn als Heimleitung ansprechen. Lenkt er nicht ein und setzt die strafbare Lebenserhaltung fort, muss man Anzeige an das Betreuungsgericht erstatten. Man kann auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft damit verbinden, denn der Arzt macht sich strafbar. Pflegekräfte haben damit äußerst wirksame Instrumente an der Hand, so dass solche Ärzte in Zukunft sehr schnell strafrechtliche Verfolgung riskieren, wenn sie gegen den Patientenwillen behandeln.

? Halten Sie es für sinnvoll, die durch Rechtsprechung sowie durch das Patientenverfügungsgesetz geprägte Rechtslage zur Sterbehilfe auch ins Strafgesetzbuch aufzunehmen?

Das ist jetzt nicht mehr nötig. Die Rechtslage war immer klar. Seit dem Patientenverfügungsgesetz und dem neuen BGH-Urteil kann niemand mehr ernsthaft das Gegenteil behaupten.

? Gibt es einen weiteren Aspekt aus dem Themenbereich Sterbehilfe, den der Gesetzgeber regeln sollte?
Nein, die Rechtsprechung muss wie überall die Einzelfälle, die streitig bleiben, anhand der klaren Vorgaben klären. Es gibt keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es wäre aber an der Zeit, dass sich die Bundesärztekammer von der standesrechtlichen Seite her klarer zur ärztlichen Suizidbeihilfe positioniert. Warum soll der Arzt, der in rechtlich korrekter Weise einen freiverantwortlichen Suizidenten betreut und begleitet, standesrechtliche Schwierigkeiten bekommen – anders als in unseren Nachbarländern? Das ärztliche Ethos ändert sich nicht an Deutschlands Westgrenze und ist kein Spielball nationaler Ärztekammern.

Herr Putz, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Martina Weber

Autor

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