Die seit langem erwarteten Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege (MuG) wurden im Juli 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie lösen die Vereinbarungen aus dem Jahre 1995 und 1996 ab. Was ist neu?
Im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurden im Jahre 2009 die Verhandlungen zu den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die Qualitätssicherung in Pflegeeinrichtungen aufgenommen. Über einige inhaltliche Punkte ließ sich auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielen, wie zum Beispiel über die Relevanz der MuG auf die nachfolgenden Vereinbarungen. Diese wurden der Schiedsstelle vorgetragen. Mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Schiedsstelle erfolgte jetzt die Veröffentlichung. Damit sind die Maßstäbe und Grundsätze für alle Beteiligten verbindlich.
Bedeutsam ist die Klarstellung zum bereits erwähnten Streitpunkt. Mit den neuen Vereinbarungen wird nun festgehalten, dass diese Weiterentwicklung der Qualitätsgrundsätze bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI zu beachten ist, insbesondere bei Versorgungsverträgen, Rahmenverträgen, Vergütungsvereinbarungen und Transparenzvereinbarungen. Dieser Grundsatz stellt einen Meilenstein dar, wird doch damit die separate Betrachtung von Qualität und Finanzierung von Leistungen aufgehoben.
Welche weiteren Veränderungen wurden in den MuG für die ambulante Versorgung vorgenommen? Auf einige Aspekte wird im Folgenden eingegangen: Den Gegebenheiten der ambulanten Pflege gerecht werdend, beziehen sich die Formulierungen zu den Qualitätsanforderungen an die ambulanten Einrichtungen auf die vereinbarten Leistungen entsprechend dem Pflegevertrag. Auch im Qualitätsmanagement wird genauer formuliert. Hier wird festgehalten, dass in Abhängigkeit vom jeweiligen Qualitätsmanagement-Prozess die betroffenen Mitarbeiter einzubeziehen sind.
Des Weiteren erfolgte eine Aktualisierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft entsprechend dem § 71 SGB XI. Zur Weiterbildung selbst werden die inhaltlichen Schwerpunkte ausgeführt: die Managementkompetenz, die psychosoziale und kommunikative Kompetenz und die Aktualisierung der pflegefachlichen Kompetenz. Stundenumfänge werden diesen Schwerpunkten nicht zugeordnet. Mit der Präzisierung der Inhalte wird der Versuch unternommen, konzeptionelle Annäherungen bei den verschiedenen Qualifizierungsanbietern zu erreichen.
Für die in der Pflege tätigen Mitarbeiter ist ein schriftlicher Fortbildungsplan entsprechend ihrer individuellen Notwendigkeiten zu erstellen. Dies ermöglicht das oftmals angewandte Gießkannenprinzip mit Teilnahmeverpflichtung für alle Mitarbeiter aufzuheben, zugunsten einer gezielten Förderung von Pflegepersonal mit Weiterbildungsbedarf. Zu beachten ist, dass mit der neuen Vereinbarung neben der geplanten Fort- und Weiterbildung auch die Anwendung von Einarbeitungskonzepten verpflichtend benannt wird.
Sehr detailliert werden die Anforderungen an den Erstbesuch dargestellt. Der ambulante Pflegedienst übernimmt hier eine Reihe von Beratungs-und Aufklärungsarbeit. Er hat sich ein umfassendes Bild über den gesundheitlichen Zustand und die aktuelle Pflegesituation zu verschaffen (Probleme, Risiken, Gefährdungen). Auf dieser Grundlage informiert der ambulante Pflegedienst den Pflegebedürftigen zum Leistungs- und Vergütungssystem und berät bei der Auswahl der geeigneten Leistungskomplexe sowie über Prophylaxen. Des Weiteren klärt er im Rahmen des Abschlusses eines Pflegevertrages auch über die Zuzahlungskosten oberhalb des jeweiligen Sachbetrages der Pflegekasse durch den pflegebedürftigen Menschen auf. Sind (weitere) Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassungen notwendig, ist der ambulante Pflegedienst verpflichtet, dies der Pflegekasse zu melden.
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde für die MuG gemäß § 113 SGB XI im Gesetz formuliert, Anforderungen an eine praxistaugliche Pflegedokumentation zu vereinbaren, die über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Es wurden die fünf Basiselemente der Pflegedokumentation in die Vereinbarung aufgenommen (Stammdaten, Pflegeanamnese/Informationssammlung inklusive Erfassung von pflegerelevanten Biografiedaten, Pflegeplanung, Pflegebericht, Leistungsnachweis). Zudem wurden die Ausführungen in der Pflegedokumentation, einschließlich der Pflegeplanung, auf die vereinbarten Leistungen beschränkt. Eine Dokumentationspflicht besteht aber in jedem Falle, wenn aus Sicht der Pflegefachperson/des Pflegedienstes weitere pflegerische Leistungen erforderlich sind, sie aber vom Pflegebedürften nicht abgefragt werden.
Ein weiterer gänzlich neuer Aspekt der Maßstäbe und Grundsätze gemäß § 113 SGB XI sind die Anforderungen an unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen sowie an die methodische Verlässlichkeit der Prüfverfahren. Sie werden in der Anlage 1 der MuG aufgeführt. Dahinter verbergen sich die Voraussetzungen für gleichwertige Prüfungen durch andere Prüfinstitutionen (als dem MDK). Solch eine Prüfung kann durch die Einrichtungen selbst veranlasst werden. Diese Prüfungen umfassen sowohl die Inhalte der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) als auch die Pflege-Transparenzvereinbarungen. Liegen Ergebnisse anderer Prüforganisationen vor, ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) der Umfang der Regelprüfung hinsichtlich Struktur-und Prozessqualität in angemessener Weise zu verringern. Momentan finden solche Prüfungen aber noch nicht statt. Letzte Klärungen zur Datenübermittlung, erforderlich für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Pflege-Transparenzvereinbarungen, sind noch herbeizuführen.
In den neuen Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und Qualitätssicherung sind vorwiegend Präzisierungen im Leistungsgeschehen erfolgt und gemäß dem gesetzlichen Auftrag Erweiterungen vorgenommen worden. Eine Aktualisierung des zentralen Elements der Qualitätssicherung im SGB XI war überfällig. Damit ist ein langer, zwischenzeitlich schwieriger Weg, abgeschlossen. Die Diskussionen um die Pflege-Transparenzvereinbarungen zeigen aber, dass wir noch nicht über ein in sich schlüssiges, wissenschaftlich fundiertes System der Qualitätssicherung, inklusive Qualitätsmessung, verfügen. Solche Strukturen sind aber für alle Pflegebereiche unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten erforderlich. Die dazu erforderlichen Debatten sind noch zu führen.
Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege (MuG) sind abrufbar unter www.nw-ambulant.de/download/index.html