In der Debatte um die Einrichtung von Pflegekammern warnten die Gegner zuletzt vor einem de facto Berufsverbot, dass eine solche Kammer verhängen könne. Die Befürworter bestreiten das vehement. Wir haben bei unserem Rechtsexperten Tobias Weimer nachgefragt.
Herr Dr. Weimer, kann eine Pflegekammer, wenn sie denn ihre Arbeit aufgenommen hat, Pflegenden die Berufsanerkennung entziehen?
Nein, eine Pflegekammer kann die Berufsanerkennung nicht entziehen. Die Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit einer Pflegekraft kann allein von der Aufsichtsbehörde auf Basis des Kranken- bzw. Altenpflegegesetzes entzogen werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann sodann durch Klage vor den Verwaltungsgerichten zur Überprüfung gestellt werden.
Was wäre denn die Konsequenz, wenn jemand sich nachhaltig weigert, die Pflichtbeiträge für die Kammer zu bezahlen? Droht dann tatsächlich ein Berufsverbot?
Auch hier droht kein Berufsverbot. Pflichtbeiträge sind von der Pflegekammer im Rahmen eines Mahn- oder letztendlich gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Mitglied einzutreiben. Dabei handelt es sich um eine völlig normale Vorgehensweise gegenüber säumigen Schuldnern. Je nach Satzung der Pflegekammer kann selbstverständlich eine zusätzliche Mahngebühr oder eine Art Ordnungsgeld gegenüber dem säumigen Mitglied verhängt werden. Dazu bedarf es aber dann einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in der Satzung.
Wie verhält sich das bei anderen Berufskammern und ist die Pflege hier eine Sonderstellung, weil – wie auch Verdi betont – Pflegende im Gegensatz zu Ärzten oder Architekten nicht größtenteils selbstständig, sondern fast ausschließlich in lohnabhängiger Anstellung arbeiten?
Nein, die Pflegekammer hat in diesem Kontext keine Sonderstellung. Auch Ärzte arbeiten größtenteils in abhängiger Stellung wie zum Beispiel im Krankenhaus. Selbst in der ambulanten Versorgung neigen die Ärzte immer mehr zur Anstellung, da sie die Risiken einer selbstständigen Tätigkeit scheuen. Im Übrigen ergeben sich keine Unterschiede aus dem Gesichtspunkt der Anstellung oder der Selbstständigkeit. Ärztekammern sind für angestellte wie für selbstständige Ärztezuständig. Warum sollte dies nicht genauso für die Pflegekammer in Bezug auf die angestellten Pflegekräfte wie die Honorarpflege gelten.
Herr Dr. Weimer, vielen Dank für das Gespräch.
Das Interview führte Corinne Ludwig.
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