Im Bundesgesundheitsministerium gibt es einen Referentenentwurf für das Pflegestärkungsgesetz (PSG) II, in dessen Zuge der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden soll. Der Entwurf, der Station24 vorliegt, baut auf den Gutachten zur Einführung des neuen Begriffs aus den vergangenen Legislaturperioden auf.
Maßgeblich für die Einstufung soll künftig der Grad der Selbständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen sein. Damit erhöhe sich für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen die Leistungstransparenz erheblich, heißt es in dem Entwurf.
Zusammen mit dem bereits zu Jahresbeginn in Kraft getretenen PSG I sollen künftig pro Jahr 5 Milliarden Euro zusätzlich in die Pflege fließen, ein Leistungsplus von 20 Prozent. Das Geld soll vor allem Demenzkranke besserstellen. Damit kein Pflegebedürftiger, der bereits in eine Pflegestufe eingestuft ist, schlechter gestellt wird, sollen dem Vernehmen nach die Pflegekassen einmalig vier Milliarden Euro aus ihrer derzeit 6,5 Milliarden Euro schweren Rücklage nehmen.
Neben den Leistungsverbesserungen will die Regierung künftig das Prinzip „Reha vor Pflege" stärker bei der Begutachtung von Pflegebedürftigen verankern. Der Anteil derer, die Reha-Leistungen erhalten, soll von heute 0,4 auf künftig 6,3 Prozent steigen.
Der Referententwurf sieht vor, die bisherigen drei Pflegestufen abzuschaffen und in fünf Pflegegrade zu überführen. Bei der Begutachtung soll der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen werden. Dabei handelt es sich um:
- Mobilität (10 Prozent),
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zusammen mit Punkt 2 15 Prozent)
- Selbstversorgung (40 Prozent),
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent) und
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 Prozent).
Laut einer Beispielrechnung könnte eine 73-jährige an Demenz erkrankte pflegebedürftige Frau, die heute in Pflegestufe 1 eingestuft ist und laut Gutachter einen Grundpflegebedarf von 48 Minuten am Tag hat, künftig den Pflegegrad 3 erhalten. Sie bekäme dann eine Geldleistung von 545 Euro pro Monat oder Sachleistungen in Höhe von 1.298 Euro im Monat, wenn sie ambulant versorgt wird. Bei einer stationären Betreuung erhielte sie 1.262 Euro.
Zum Vergleich: Bisher beträgt das Pflegegeld für Stufe 1 mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" (EA) 316 Euro im Monat und der Betrag für zur Verfügung stehende Sachleistungen 689 Euro im Monat. Pflegebedürftige ohne EA werden in der neuen Systematik eine Stufe höher liegen, wer also beispielsweise Pflegestufe 1 hat wird künftig Pflegegrad 2 erhalten.
Der von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen zu tragende Eigenanteil soll künftig nicht mehr mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit steigen, sondern innerhalb einer Einrichtung fix bleiben, wenn der Betroffene in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird. Einen Vergleich zwischen alten und neuen Regelungen zeigen die folgenden Tabellen: