Die nächste Reform der Pflegeausbildung ist trotz vieler Widerstände auf den Weg gebracht und das ist gut so. Viele begrüßenswerte Veränderungen sind dem Entwurf zu entnehmen, zum Beispiel die generalisierte berufliche Pflegeausbildung mit vorbehaltenen Aufgaben und die Einführung des Pflegestudiums. Wesentliche Veränderungen werden im Folgenden genannt und kritisch beleuchtet.
Der Referentenentwurf zu einem neuen Gesetz über den Pflegeberuf wurde ganz aktuell Ende November veröffentlicht. Erfahrungsgemäß werden nicht mehr so große Veränderungen bis zur Verabschiedung des neuen Gesetzes eingearbeitet werden. Zudem ist davon auszugehen, dass beiden Regierungsparteien daran gelegen ist, das neue Gesetz noch vor einer neuen Legislaturperiode zu verabschieden. Zeit also zu einer Stellungnahme.
Nach dem vorläufige Arbeitsentwurf vom Mai wurde der Referentenentwurf, der eigentlich schon vor der Sommerpause angekündigt war, nun von den BMFSFJ/BMG (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Bundesministerium für Gesundheit) veröffentlicht.
Nach dem Eckpunktepapier der Arbeitsgruppe von Bund und Ländern von März 2012, also vor mehr als drei Jahren, und einer Berechnung der Finanzierung möglicher Ausbildungsveränderungen (10/2013-Forschungsgutachten), enthält der aktuelle Entwurf viele schon bekannte und vieldiskutierte Veränderungen wie zum Beispiel die Generalisierung der Pflegeberufe und die Regelung zu einer hochschulische Ausbildung. In anderen Bereichen allerdings wurde die Chance zu richtungsweisenden Neuerungen wieder vertan (Integration ins duale Bildungssystem, Durchlässigkeit für höhere schulische Abschlüsse in der Ausbildung, weiterführende vorgehaltene Tätigkeiten sowie eine einfache und klare finanzielle Regelungen). Die Mehrheit der Leser bleibt daher, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen freudig und unzufrieden.
Grundlegende Aspekte
Zunächst muss es verwundern, dass andere Gremien wie die Konferenz der Kultusminister/Kultusministerium (zuständig für Berufsschulen) und das Wissenschaftsministerium (zuständig für Hochschulen) nicht ebenfalls am Entwurf mitgearbeitet haben. Für viele Berufe ist es heute Standard, dass neben der Berufsausbildung zumindest wahlweise auch eine höhere Bildungsqualifikation zum Beispiel die fachgebundene Hochschulreife erlangt wird. Für Pflegeberufe wird damit wieder ein längerer Bildungsweg festgeschrieben, während markt-/wirtschaftspolitische Bedürfnisse Vorrang haben (schnelle Qualifikation für den Arbeitsmarkt). Von der viel diskutierten Durchlässigkeit des Bildungssystems ist hier leider wenig wahrzunehmen.
Die berufliche Ausbildung der Pflege wurde wieder nicht in das Duale Bildungssystem integriert und der Sonderweg der Pflege damit für weitere Jahrzehnte zementiert. Dass dies in Deutschland für einen Bildungsbereich von mehr als 130 000 Ausbildungsplätze weiterhin festgeschrieben werden soll, ist erschreckend. Pflegerische Bildung wird damit auch weiterhin im Wesentlichen durch die Kranken- und Pflegekassen finanziert. Verantwortung für pflegerische Bildung könnte für den Gesetzgeber damit beginnen, Pflegeschulen wie Berufsschulen auch zu finanzieren. (s.u.)
Zu begrüßen ist die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen, die mindestens 3 Jahre dauert und zu einem Bachelor of Nursing führt/führen soll. Dieser Abschluss kann dann in ein Masterstudium münden. Der Abschluss entspricht dann dem DQR-Niveau 7 mit den Möglichkeiten zu weiteren wissenschaftlichen hochschulischen/universitären Aufgaben einschließlich der Promotion und Habilitation.
Zum Entwurf – Allgemeine Bemerkungen
Im ersten Teil wird die Berufsbezeichnung der „Pflegefachfrau/-mann ggf. mit dem akademischen Grad" festgeschrieben. Sicherlich gibt es hier im Rahmen des Für-und-Wider viele Möglichkeiten der Berufsbezeichnung. Manche werden bemängeln, dass die „Gesundheit" in der neuen Namensgebung fehlt, nachdem viele Bereiche des Gesundheitssektors diesen Namen ganz oder teilweise übernommen haben (die Krankenkassen heißen jetzt auch Gesundheitskasse) und auch gesellschaftlich gewollt der Gesundheit vermehrt Bedeutung beigemessen werden soll.
Der Wegfall des „Alten-„ wird wahrscheinlich nur von diesen selbst (gemeint sind die Altenpflegekräfte) als schmerzlich wahrgenommen, erscheint es doch gesellschaftlich üblich sich ungern an das Alter und der damit erhöhten Wahrscheinlichkeit an Verlust von Autonomie und Zunahme der Pflegebedürftigkeit erinnern zu lassen. Ungeachtet der Diskussionen, die alle ihre Berechtigung besitzen, wird sich der Pflegeberuf an die neue Berufsbezeichnung gewöhnen können, zumal die jeweils „alten" Berufsbezeichnungen in der Gesellschaft sicherlich noch lange nachhängen werden, wie dies im Bereich der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege aktuell der Fall ist.
Endlich ist sie da! Ein langer Weg mit viel Geduld und Engagement vieler Pflegekräfte hat sich gelohnt: Der Gesetzgeber hat im Referentenentwurf erstmals vorbehaltene Tätigkeiten für Pflegefachpersonen festgeschrieben. Diese beziehen sich auf die Feststellung des Pflegebedarfs, die Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und die Analyse, Evaluation und Entwicklung von Qualität in der Pflege. Damit liegt die Feststellung des Pflegebedarfs, der Pflegeprozess und die Qualität der Pflege endlich in den Händen der eigenen Berufsgruppe.
Die Position von Pflegekammern wird gestärkt, der Berufsstand aufgewertet und Fremdbestimmung reduziert. Zu klären wird zukünftig sein, wer diese Feststellung des Pflegebedarfs künftig kontrolliert – es geht also kein Weg an einer künftigen Pflegekammer vorbei. Leider hat der Entwurf nicht auch noch andere/weiterführende „Vorbehaltene Tätigkeiten" festgelegt. Die jeweiligen Ausführungen der Vorbehaltenen Tätigkeiten gehen allerdings über die eigenverantwortlichen Bereiche hinaus und haben damit auch gesellschaftliche Relevanz.
Zum Entwurf – Berufliche Ausbildung in der Pflege – wichtigste Aspekte
Im Ausbildungsziel finden sich weitgehend die jeweiligen Aspekte der bisher unterschiedlichen Berufszweige. Neue Aspekte, wie das lebenslange Lernen, die Beratung und Begleitung entsprechend dem allgemeinen Stand unterschiedlicher wissenschaftlicher Ergebnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik erweitern die bisherigen Ausbildungsziele. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Aspekte in einem inhaltlichen Rahmenlehrplan wiederfinden.
Bei der Ausbildungsstruktur und -dauer wird weiterhin an drei Jahren festgehalten. Überlegungen zur Ausbildungsverlängerung auf 3,5 Jahre ohne oder mit einer Schwerpunktsetzung fanden keine Berücksichtigung. Da der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt (aktuell zum Beispiel in der Gesundheits-(Kinder-)Krankenpflege finden sich mindestens 2100 Theoriestunden zu 2500 Praxisstunden statt) besteht wenig Spielraum den Anteil der Theoriestunden wesentlich zu erhöhen, um einem zusätzlich geforderten Aufgabenprofil (s.o. und alle Bereich, d.h. Betreuung und Pflege von Kindern, Erwachsenen und alten Menschen in stationären und ambulanten Bereichen) gerecht zu werden.
Ein Lehrplan ist von einer Pflegeschule zu erstellen. Hier wird nicht deutlich, inwieweit dieser inhaltlich zu füllen ist, er einer Kontrolle unterliegt und ob dieser landesweite Gültigkeit besitzt (s. auch Fachkommission). Festlegungen hierzu könnten in einem zweiten Schritt, bei der Ausgestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgen, genügend Spielraum also, den es zu nutzen gilt.
Die praktische Ausbildung erfolgt nach einem vom Träger zu erstellenden Ausbildungsplan mit Pflicht- und Wahlpflichteinsätzen und einem Vertiefungseinsatz. Die Einrichtungen müssen eine Praxisanleitung als wesentlichen Bestandteil gewährleisten. Nachfolgende Erläuterungen bleiben allerdings recht ungenau. Landesrechtliche Regelungen dürfen festlegen, was ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Fachkräften bedeutet und ggf. kann Einrichtungen die Ausbildung untersagt werden, wenn Mindestanforderungen nicht erfüllt sind.
Im Bereich der praktischen Einsätze finden sich wenige Vorgaben. Die Pflichteinsätze finden in zugelassenen Krankenhäusern und zugelassenen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen statt. Die Dauer der jeweiligen Pflichteinsätze wird nicht genannt. Ebenso unklar bleibt die Dauer von Pflichteinsätzen in speziellen Bereichen (Pädiatrie und (Kinder-, Jugend-, Allgemein- oder Geronto-) Psychiatrie). Der Vertiefungseinsatz ebenfalls mit unklarer Dauer soll beim Träger stattfinden in Krankenhäusern oder stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen statt.
Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung soll beim Träger der Ausbildung stattfinden. Durch die große Variationsbreite bzw. aufgrund der ungenauen Angaben ist hier eine Stellungnahme besonders schwierig. Bisherige Träger mit spezifischer Ausrichtung und geringem Einsatzspektrum werden sich ggf. aus der Ausbildung zurückziehen oder können nur mit mehreren Kooperationsverträgen überleben. Einrichtungen müssen sich also auf neue Kooperationen einstellen, wobei der Träger die gesamte Ausbildung organisieren und koordinieren muss.
Dies wird sicherlich eine Umstellung für die jeweiligen Träger sein. Im Bereich der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege wurden bisher planerische Aufgaben von der Schule übernommen. Dies wird zukünftig ggf. also nur noch dann der Fall sein, wenn zwischen Pflegeschule und Träger der praktischen Ausbildung Trägeridentität besteht. Aber auch hier kann die Pflegedirektion zukünftig mit mehr Befugnissen – die sicherlich trägerorientiert genutzt werden – agieren. Vorgeschriebene Einsätze (unbekannter Länge) müssen durchgeführt und das Ausbildungsziel soll in der Ausbildungszeit erreicht werden können. Die doch sehr vagen Ausführungen erhalten im Paragraph zum Ausbildungsvertrag weitere Präzisierungen.
Der Ausbildungsvertrag wird von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers und dem Auszubildenden/gesetzlichen Vertreters/n geschlossen. Auch hier kann also die Schulleitung zukünftig außen vor bleiben – damit erfolgt die Anlehnung an die duale Ausbildung, wie dies nach dem Bundesbildungsgesetz der Fall ist. Neu ist auch, dass der Träger der Ausbildung kostenlos Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher zur Verfügung stellen muss. Damit sind künftig weder Auszubildende noch die Pflegeschulen für die Kosten der Fachbücher zuständig.
Die Pflegeschulen sollen künftig von einer pädagogisch qualifizierten Person mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masterebene oder vergleichbarem Niveau geleitet werden und mit einer im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen angemessen Zahl an Lehrkräften mit fachlich und insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masterebene oder vergleichbarem Niveau ausgestattet sein. Die Bildungsanforderungen an die Schulleitung wird damit ebenso angehoben wie für die meisten Lehrkräften der bisherigen Schulen.
Der Masterabschluss der Schulleitungen muss allerdings kein pflegebezogener sein, was bei der zukünftigen Besetzung der Leitungsposition vielfältige Möglichkeiten bietet (Pädagoge, Psychologe, Soziologe, Mediziner, ...) solange sie pädagogisch gebildet sind. Dies ist ein Entgegenkommen an die bisherigen Schulen, an denen die Altenpflege neben vielen anderen Bildungsgängen auch unterrichtet wurde. Der Bildungsanspruch an die Lehrkräfte wird mit dem Masterabschluss oder vergleichbarem Niveau im pflegepädagogischen Bereich an das Berufsschulsystem angepasst.
Hier wird abzuwarten sein, ob es bis zum Jahr 2028 (bis dahin gelten Übergangsvorschriften) genügende „Pflegelehrer mit Masterabschluss" geben wird und ob die jeweiligen Träger von Pflegeschulen bereit sind, dem gerechtfertigten Gehaltvorstellungen (Besoldungsstufe der Berufsschule / beruflichen Gymnasien = A13) zu entsprechen. Denn nicht nur der Beruf sollte attraktiver werden, auch die pädagogische Leistung ist entsprechend zu würdigen.
Dass dabei das Lehrer-Schüler-Verhältnis wieder auf 1:20 reduziert wird (beim Europarat und dem Europäischen Übereinkommen von 1967 galt schon die Regelung von 1:15), ist ein fataler Rückschritt – wenn es auch für die ein oder andere Schule ein Fortschritt ist, weil bei ihnen noch schlechteren Verhältnisse anzutreffen sind. Dem fleißigen Leser des Gesetzesvorschlags wird auf Seite 79 dann erläutert, dass dem Gesetzgeber die Regelung von 1:15 durchaus bekannt ist, aber auch die Fremddozenten in die Berechnung zu integrieren sind und eine bessere Ausstattung mit Lehrkräften durch die Finanzierung möglich sein sollte.
Ein vom Auszubildenden zu führender Tätigkeitsnachweis soll es der Pflegeschule ermöglichen, zu prüfen, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Ob dies so gelingen kann, darf bezweifelt werden, denn wie soll ein Auszubildender, der selbst noch Lernender und „Abhängiger" ist, den Ausbildungsplan überprüfen. Nur über die Praxisbegleitung kann die Pflegeschule weiter Einfluss und Kontrolle auf die Qualität der praktischen Ausbildung nehmen. 10 % der praktischen Ausbildung ist zukünftig mit Praxisbegleitung verknüpft.
Zwar wird von einer Gesamtverantwortung der Pflegeschule gesprochen und davon, dass sich der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet, in der Realität werden die Auszubildenden aber weiter auf dem Stellenplan berechnet und weitgehend als Arbeitskraft genutzt. Weitere inhaltliche Forderungen entsprechen im meist den bisherigen Gesetzen. Die Ausführungen zum Ausbildungsverhältnis entsprechen ebenso im Wesentlichen den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Finanzierung soll bundesweit ein wohnortnahe Ausbildung sicherstellen und zu einer ausreichenden Zahl an qualifizierten Pflegekräften beitragen. Die Ausbildung in kleinen und mittleren Einrichtungen soll gestärkt werden. Auch ohne Zynismus ist jedem klar, dass diese Forderungen lediglich als Sollvorgabe Bestand haben können, gehen wird doch gerade mit großen Schritten auf den nächsten Pflegenotstand zu. Selbst ein minimaler Anstieg der Auszubildenden in den Pflegeberufen wird nicht ausreichen den zukünftig immensen Bedarf an Pflegekräften zu decken.
Für eine ausreichende Zahl an Auszubildenden sind also andere Anreize zu setzen (Arbeitsbedingungen, Bezahlung, durchlässige Bildungsmöglichkeiten, ...). Die eigentliche Finanzierung erfolgt dann über einen Ausgleichsfond. Im Eckpunktepapier von vor über 3 Jahren wurden vier unterschiedliche Vorschläge zur Finanzierung angeboten, deren genaue Kosten dann in einem Forschungsgutachten berechnet worden sind.
Und jetzt? Welch eine salomonische Entscheidung, die niemanden wesentlich stärker als bisher belastet. Keiner muss mehr in die Tasche greifen, schon gar nicht der Staat bzw. die Länder. Den größten Anteil tragen mit ca. 57 % über die Krankenhäuser (also indirekte Finanzierung über Krankenkassenbeiträge), gefolgt von ca. 30 % über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen (also überwiegend über die Pflegeversicherung). Das Land als Vertretung des Staates finanziert mit nicht mal 9 % der Kosten „eine der gesellschaftspolitisch wichtigsten Aufgaben der nächsten Jahre (Seite 1 des Referentenentwurfs)". Toll, dass Pflegebildung für „Vater Staat" so billig ist.
Bei der hochschulischen Pflegeausbildung werden weiterführenden Kompetenzen beschrieben, die im Rahmen des Studiums erlangt werden sollen. Zusätzliche Kompetenzen können die einzelnen Länder erlassen. Das Studium, ebenfalls auf 3 Jahre begrenzt, erfolgt an Hochschule anhand eines modularen Curriculums und den praktischen Einsätzen entsprechend der beruflichen Ausbildung (ohne Nennung pädiatrischer und psychiatrischer Einsatzgebiete). Landesrechtliche Regelungen können einen geringeren Anteil der Praxiseinsätze ermöglichen und durch Lerneinheiten an der Hochschule ersetzen. Viele weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten obliegen den Ländern und deren Hochschulen. Die hochschulische Prüfung umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.
Eine Fachkommission soll einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan erstellen. Die Rahmenlehrpläne haben empfehlende Wirkung und sollen alle 5 Jahre überprüft, angepasst und von den Bundesministerien genehmigt werden. Die Fachkommission wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelt (wo doch die Berufsausbildung nicht im Berufsbildungsgesetz angesiedelt ist). In einer Verordnungsermächtigung soll von den jeweiligen Bundesministerien, jetzt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrates eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erstellt werden, welche die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die staatliche Prüfung die Kooperationsvereinbarungen und die Aufgaben der Fachkommission genauer regelt.
Die Übergangsregelungen und der Bestandsschutz ermöglichen es den bisherigen Trägern, Schulen und Lehrkräften sich auf die mit dem Gesetz zu erwartenden Neuerungen einzustellen. „Alte Ausbildungsgänge" können solange weiterbestehen, solange sie im Jahr 2022 abschließen. Für die neuen Anforderungen der Lehrkräfte hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 01.Januar 2028 ermöglicht. Hochschulen müssen sich daher auf insbesondere berufsbegleitende Studiengänge einstellen /anbieten, welche die bisherigen Abschlüssen (2jähr. Weiterbildung oder Bachelor) auf Masterniveau erweitern. Bisherige Lehrkräfte erhalten Bestandschutz.
Fazit
Generalisierung und Vorbehaltene Tätigkeiten wurden erreicht und das Pflegestudium ermöglich. Dafür wird die Pflege dankbar sein. Allerdings ist der „Sonderweg" der Pflege für weitere Jahre „zementiert" und die Durchlässigkeit im Bildungssektor wurde nicht verbessert. Die Kosten so verteilt, dass es keinen Aufschrei gibt und bisherige „Machtpositionen" weiter aufrechterhalten werden können. Und wer nach Bildung fragt, dem entgegnet man gelassen, dass Pflege jetzt studiert werden kann. Also alles richtig gemacht, oder?
Zukunftsvisionen
Die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann werden sich auf dem Arbeitsmarkt flexibler bewerben können, aber mehr Auszubildende wird es dadurch nicht geben. Um den wachsenden Bedarf an Pflegekräfte zu decken, wird es vermehrt Assistenzberufe geben. Ob sich damit die Qualität der Pflege verbessert darf angezweifelt werden. Die Pflegefachfrau/man wird aufgrund der zunehmenden Arbeitsbelastung früher mit einem Burn-/oder Cool-out reagieren. Veränderungen des Gesetzes können also nur dann greifen, wenn sich gleichzeitig die Rahmenbedingungen der praktischen Arbeit verbessern, denn sonst lässt sich der Auszubildende zu einem Verbleib im Berufsfeld Pflege kaum überzeugen.