Heute hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II verabschiedet. Er beschert umfangreiche Neuerungen unter anderem für ambulante Pflegedienste. So etwa einen grundlegenden Systemwechsel bei der Eingruppierung von Pflegebedürftigen und Demenzkranken in fünf Pflegegrade statt in drei Pflegestufen, das Neue Begutachtungsassessment (NBA) zur Einschätzung von Klienten und neue Vergütungssätze. 2016 soll das Gesetzeswerk in Kraft treten und ab 2017 vollständig greifen.
Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des NBA im Zuge des Gesetzes plant die Bundesregierung nun die wohl umfassendste Modernisierung des Pflegerechts seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung vor 20 Jahren. Im Zentrum der Reform steht die Einstufung aller Pflege- und Hilfsbedürftigen in fünf Pflegegrade mit Hilfe des Neuen Begutachtungsinstruments.
Erfasst werden mit dem NBA alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Maßgeblich für die Zuordnung eines Pflegegrades wird künftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Bislang war in erster Linie ihr körperlicher pflegerischer Hilfebedarf für die Zuteilung einer Pflegestufe entscheidend.
Besonderheiten bei Pflegegrad I: Bedürftige mit Pflegegrad I werden laut Entwurf (§ 28a des Pflegeversicherungsgesetzes, SGB XI) nur Leistungen in betreuten Wohngruppen (§38a), Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Verbesserung ihres Wohnumfeldes erhalten. Ansonsten haben sie Anspruch auf Beratung, Beratungsbesuche und künftig 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b. Entscheiden sich Menschen mit geringen, vor allem somatischen Leiden und Pflegegrad I trotzdem für vollstationäre Pflege, erhalten sie nur 125 Euro Zuschuss.
Überleitungsregel: Zur Absicherung der voraussichtlich rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe zum Jahresbeginn 2017 greifen Überleitungsregeln, damit sie ohne erneute Begutachtung reibungslos weiterhin ihre Leistungen beziehen können. Mit ihrer zugeteilten Pflegestufe rücken sie automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad auf. Leidet ein Pflegebedürftiger auch unter kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen wie Demenzkranke, so liegt sein Pflegegrad gleich zwei Kategorien über seiner bisherigen Pflegestufe.
Pflegesachleistungen: Bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflege und pflegerische Betreuung sowie auf Hilfe bei der Haushaltsführung als Sachleistungen. Diese Ansprüche auf „häusliche Pflegehilfe" umfassen monatlich
• 689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
• 1298 Euro bei Pflegegrad 3,
• 1612 Euro bei Pflegegrad 4 und
• 1995 Euro bei Pflegegrad 5.
Pflegegeld: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige beantragen. Hier die neuen Leistungssätze:
• 316 Euro bei Pflegegrad 2,
• 545 Euro bei Pflegegrad 3,
• 728 Euro bei Pflegegrad 4 und
• 901 Euro bei Pflegegrad 5.
Pflegeberatung: Künftig muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein unabhängiger Pflegeberater laut § 7a SGB XI einen verbindlichen Versorgungsplan mit individuell nötigen Maßnahmen bei der Einstufung von Pflegebedürftigen vorschlagen. Dafür wird es neue Pflegeberatungs-Richtlinien geben.
Regelmäßige Beratungsbesuche durch ambulante Dienste nach § 37.3 wird es auch für Versicherte geben, die Pflegesachleistungen beziehen, nicht mehr nur für Pflegegeldempfänger. Dafür zahlen die Pflegekassen künftig 23 Euro bei Pflegegrad 2 oder 3 und 33 Euro bei den Pflegegraden 4 oder 5.
Qualität in der Pflege: Über die Regeln zu Qualitätssicherung, -messung und -darstellung in der Pflege wird künftig der neue Qualitätsausschuss auf Bundesebene mit je zehn Vertretern der Spitzenverbände Bund der Pflegekassen und der Trägerverbände entscheiden, der die bisherige Schiedsstelle ablöst. Nur beratend sollen Selbsthilfeorganisationen pflegebedürftiger und behinderter Menschen im Ausschuss mitwirken.
Information: Pflegenotenportale wie pflegelotse.de werden künftig auch Leistungs- und Preisvergleichslisten veröffentlichen, ist geplant. So sollen für jeden Interessenten der Wettbewerb und die Überschaubarkeit des Angebots verbessert werden.
Wie geht es weiter? Den Referentenentwurf zum PSG II, den das Bundeskabinett heute verabschiedet hat, behandelt der Bundestag nach seiner Sommerpause am 10. oder 11. September 2015 in erster Lesung. Parallel beschäftigt sich auch der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf.
In der letzten Septemberwoche werden alle Verbände und Sachverständigen dazu angehört. Die Abschlussberatungen von Bundestag und -rat zum Gesetz werden für November erwartet, so dass es am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann.
Nach der Sommerpause wird das Bundesgesundheitsministerium auch einen dem PSG II passenden Gesetzentwurf zur Änderung der Regeln zu Hilfen zur Pflege im Sozialhilferecht (SGB XII) vorlegen.