Vor einer Woche hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II verabschiedet. Er beschert umfangreiche Neuerungen unter anderem für ambulante Pflegedienste und stationäre Einrichtungen. Noch gravierender als für ambulante Dienste wirken sich die aktuellen Pläne für das Pflegestärkungsgesetz (PSG) II für Heime aus. Laut Referentenentwurf müssen die Betreiber ab 2017 ihren Bewohnern mit den Pflegegraden 2 bis 5 einheitliche Zuzahlungssätze für ungedeckte stationäre Pflegekosten bieten. Gleichzeitig sollen die Leistungen für die stationäre Pflege der meisten Bewohner sinken.
Mit dem PSG II führt der Gesetzgeber nach langem Zögern endlich einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird der Grad der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranken ermittelt. Entsprechend wird ihnen einer der neuen fünf Pflegegrade zugewiesen. Dagegen zählt aktuell in erster Linie der pflegerische Hilfebedarf bei körperlichen Erkrankungen und Einschränkungen für die Zuteilung einer von drei Pflegestufen. Daher bleiben bekanntlich insbesondere Demenzkranken derzeit noch wesentliche Leistungen der Pflegeversicherung verwehrt.
Bisher anerkannte Pflegebedürftige sollen auch ab 2017 „nicht schlechter gestellt werden als bisher", wirbt Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) um Akzeptanz für die geplante, so grundlegende Pflegereform. So würden bisherige Pflegebedürftige mit Pflegestufe und Demenzkranke grundsätzlich einen Pflegegrad erhalten, der ihnen gleich hohe oder höhere Leistungen garantiert.
Übergangsregelung: Umfangreiche Neubegutachtungen alter Bekannter durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Medicproof GmbH will man vermeiden: So erhalten derzeit nur körperlich Pflegebedürftige mit Pflegestufe automatisch den nächsthöheren Pflegegrad (Beispiel: Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 3). Demenzkranken mit körperlichen Erkrankungen wird automatisch ein zwei Stufen höherer Pflegegrad zugesprochen. So wird beispielsweise aus Pflegestufe 1 Pflegegrad 3.
Neue Leistungssätze: Nach den Plänen für das PSG II sinken die finanziellen Anreize für noch sehr selbstständige Ältere mit Pflegegrad 1 und nur leichtem Hilfebedarf, vorschnell in ein Pflegeheim einzuziehen. Wenn sich diese Pflegebedürftigen trotz ihrer noch hohen Selbstständigkeit bereits für stationäre Pflege entscheiden, sollen künftig nur eine Kostenerstattung von 125 Euro im Monat erhalten.
Doch wer die geplanten Leistungssätze für weniger selbstständige Heimbewohner mit den künftigen Pflegegraden 2 bis 4 mit den heutigen Leistungen für Bewohner mit den Pflegestufen I bis III vergleicht, dem fallen deutliche Kürzungen zwischen 68 Euro (Pflegegrad 3, bislang Pflegestufe II) und 294 Euro (Pflegegrad 2, bislang Pflegestufe I) auf. - Grundsätzlich werden ab 2017 also weniger Sachleistungen für die meisten Heimbewohner fließen, wenn die Gesetzespläne unverändert den Bundestag und den Bundesrat passieren. Nur Bewohnern mit Pflegegrad 5, zu denen auch die heutigen Härtefälle zählen, gewährt man eine minimale Leistungserhöhung von 10 Euro.
Die Leistungen bei stationärer Pflege im Überblick:
- 770 Euro Sachleistung bei Pflegegrad 2 (derzeit bei Pflegestufe I: 1.064 Euro; Kürzung: 294 Euro),
- 1.262 Euro bei Pflegegrad 3 (aktuell bei Pflegestufe II: 1.330 Euro; Kürzung: 68 Euro),
- 1.775 Euro bei Pflegegrad 4 (derzeit bei Pflegestufe III: 1.995 Euro; Kürzung: 220 Euro) und
- 2.005 Euro bei Pflegegrad 5 (aktuell bei Härtefällen mit Pflegestufe III: 1.995 Euro; Erhöhung: 10 Euro).
Schon dieser Vergleich zeigt, wie konsequent das Ministerium den Grundsatz „ambulant vor stationär" ab 2017 berücksichtigt sehen will. Dagegen bleiben die Sachleistungen bei professioneller ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst gegenüber 2015 so gut wie unverändert.
Weitere Hinweise zur Stärkung der ambulanten Pflege zu Lasten der Vollversorgung in Heimen im Gesetzesvorhaben: Pflegebedürftige ohne anerkannten stationären Pflegebedarf sollen künftig nicht mehr in voller Höhe ambulante Sachleistungsbeträge erhalten, sondern nur noch 80 Prozent der für ihren Pflegegrad vorgesehenen ambulanten Sachleistung. Im Übrigen liegt etwa die ambulante Sachleistung bei Pflegegrad 3 mit 1.298 Euro höher als die stationäre Leistung mit 1.262 Euro.
Neue Pflegesatz-Kalkulation: Gravierende Änderungen stehen Heimträgern und -betreibern bei der Kalkulation ihrer Pflegesätze bevor, denn ab 2017 müssen sie „einrichtungseinheitliche Eigenanteile" ihrer Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 für nicht von den Pflegekassen übernommene Pflegekosten garantieren. Schließlich soll die von Pflegebedürftigen oder ihren Sozialhilfeträgern zu schulternden Kosten künftig nicht mehr mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigen, wünscht sich der Gesetzgeber.
Zwei Varianten für Pflegesatz-Verfahren sieht der Referentenentwurf vor:
1. Vereinfachtes Verfahren
Die Pflegesatzvereinbarungen der Heime zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (voraussichtlich 2016) werden bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Neuverhandlungen sind dann sofort möglich. Dafür sollen die Pflegesatzkommissionen ein vereinfachtes Verfahren für die rund 13.000 voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen erarbeiten. Positiv für die Betreiber: Ausdrücklich darf ein angemessener Zuschlag für die erwarteten Personal- und Sachkostensteigerungen eingeplant werden. Kann sich die Kommission nicht einigen, kann die Schiedsstelle angerufen werden.
2. Pauschales, formelbasiertes Verfahren
Haben Einrichtungen bis zum 30. September 2016 noch keine neuen Pflegesatzvereinbarungen geschlossen, können sie ihre bisherigen Pflegesätze alternativ überleiten. Ein pauschales, „verformeltes" Berechnungsverfahren greift dann, um die bisher nach Pflegeklassen abgestufte Vergütungsstruktur in das neue System zu überführen.
Wie sich diese auch für Angehörige so leicht verständliche Vereinfachung auswirkt, steht zwar noch nicht vollends fest. Allerdings erwarten Fachleute, dass sich der Heimaufenthalt insbesondere für Bewohner mit den heutigen Pflegestufen I und II künftig spürbar verteuert, denn deren Eigenanteile dürften ab 2017 höher liegen als bisher. Nur bei pflegebedürftigen Hartz-IV-Empfängern übernimmt der Sozialhilfeträger diese Mehrkosten. Im Interesse der Heime haben daher Trägerverbände wie der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) bereits Nachbesserungen an den Gesetzesplänen wie höhere Leistungssätze bei stationärer Pflege gefordert.
Zusätzliche Betreuungskräfte: Weiterhin erhalten bleiben den Heimen ihre zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 87b des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Zur Finanzierung dieses Zusatzpersonals müssen die Heime neben der Pflegesatzvereinbarung einen separaten Vergütungszuschlag mit den Pflegekassen vereinbaren. Erfreulich für Heimbetreiber: Bei der Verhandlung des Vergütungszuschlags müssen tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen und entsprechende Vergütungen nach kirchlichem Arbeitsrecht anerkannt werden.
Die geplanten Leistungssätze für die teilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege entsprechen auch ab 2017 den ambulanten Sachleistungen und bleiben weitgehend unverändert:
- 689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 (derzeit 468 Euro bei Pflegestufe I und 689 Euro bei Pflegestufe I und Demenz),
- 1.298 Euro bei Pflegegrad 3 (aktuell 1.144 Euro bei Pflegestufe II und 1.298 Euro bei Pflegestufe II und Demenz),
- 1.612 Euro bei Pflegegrad 4 (derzeit 1.612 Euro bei Pflegestufe III) und
- 1.995 Euro bei Pflegegrad 5 (aktuell 1.995 Euro bei Härtefällen mit Pflegestufe III).
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