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Gericht rüttelt an Pflege nach Stoppuhr

Das Sozialgericht Münster hat der Klage eines Mannes statt gegeben, dessen Pflegekasse ihm die Eingruppierung in die Pflegestufe III verweigert hatte, weil sein geschätzter Pflegebedarf acht Minuten unter dem erforderlichen Grenzwert lag. Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, hatte ein Sachverständiger statt der erforderlichen 240 Minuten pro Tag lediglich eine notwendige Pflegezeit von 232 Minuten veranschlagt. Die Kasse hatte den halbseitig gelähmten und blinden Mann daraufhin nicht in die höchste Pflegestufe aufgenommen. Die Richter sahen ihrem gestern veröffentlichten Urteil (AZ: S P 6 135/10) in den acht Minuten nur eine „geringfügige Unterschreitung“, die nicht ausreiche, um eine Pflegestufe scheitern zu lassen. Sie verwiesen dabei ausdrücklich auf Kritik aus Pflegewissenschaft und Pflegepraxis an den gesetzlichen Zeitvorgaben, wonach diese scheinrationale Größen darstellten, so die dpa.

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