Die Ärztekammer darf einem Mediziner nicht grundsätzlich verbieten, einem sterbenskranken und sterbewilligen Patienten potenziell tödliche Medikamente zu überlassen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines Arztes und Vorsitzenden einer Sterbehilfeorganisation, dem die Berliner Ärztekammer 2007 grundsätzlich untersagt hatte, todbringende Substanzen an Sterbewillige weiterzugeben.
Zwar verstoße die Überlassung solcher Substanzen gegen die ärztliche Ethik und das allgemeine Verbot des ärztlich assistierten Suizids. Gemessen an der im Grundrecht zugesicherten Gewissensfreiheit des Arztes sei es aber unvereinbar, die ärztliche Beihilfe zum Freitod auch in Ausnahmefällen und unter Androhung eines Zwangsgeldes zu verbieten. Ein solcher Ausnahmefall sei es, wenn der Mediziner mit dem Patienten in einer lang andauernden und sehr engen Beziehung steht und dieser unerträglich und unheilbar an einer Krankheit leidet, freiverantwortlich die Selbsttötung wünscht und keine alternativen Mittel der Leidensbegrenzung zur Verfügung stehen.
Allerdings betonten die Richter ausdrücklich, dass ein Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige, die gesund oder in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch ein Verbot beruflicher oder organisierter Sterbehilfe sei zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Entscheids ließ die 9. Kammer aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Der Kläger, der ehemalige zweite Vorsitzende der deutschen Dignitas-Niederlassung Uwe-Christian Arnold, zeigte sich laut einem Bericht der „Berliner Zeitung“ erfreut über das Urteil. Er würde nie jemandem Sterbehilfe leisten, der nicht unheilbar krank sei und einen gefestigten Willen habe zu sterben. Er kritisierte, dass deutsche Bürger wegen des Verbots der Sterbehilfe zum Sterben im Ausland gezwungen seien. „Das ist wie früher beim Schwangerschaftsabbruch, da sind die Frauen auch ins Ausland gefahren“, zitiert die Zeitung Arnold, der eine praktikable und vernünftige Rechtslage forderte, ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch. Wer todkrank sei und sterben wolle, habe diese Entscheidung nicht getroffen, ohne sie gründlich zu überdenken.