Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) macht Deutschland keine Vorschriften hinsichtlich der nationalen Regelungen zur Sterbehilfe. Ein heute erwartetes Grundsatzurteil der Straßburger Richter über die Klage eines Mannes aus Braunschweig, dessen Frau ein tödliches Medikament zur assistierten Selbsttötung verweigert worden war, blieb aus. Die grundlegenden Fragen zur Sterbehilfe bleiben damit weiter Sache der einzelnen Nationalstaaten. Allerdings bemängelte der EGMR, dass die deutschen Gerichte den konkreten Fall der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers nicht ausreichend geprüft hätten. Der Witwer, der ein starkes und fortbestehendes Interesse gehabt habe, den Fall vor Gericht klären zu lassen, sei darum in seinen Rechten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden.
Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßte das Urteil, das die hierzulande gültigen Regelungen zum assistierten Suizid und insbesondere auch die Regelungen der Berufsordnung der Ärzte unangetastet lasse. Explizit hätten die Richter hierzu auf die Regelungen in anderen europäischen Ländern verwiesen. Nur vier der 42 Mitgliedsstaaten des Europarats erlaubten die Verordnung eines tödlichen Medikaments an sterbewillige Patienten. „Die Rechtslage in Deutschland ist somit der in den allermeisten europäischen Ländern vergleichbar“, hieß es in einer Mitteilung der BÄK.