Die baden-württembergische Landesregierung hat die von Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) vorgelegten Eckpunkte für ein neues Heimrecht gebilligt. Das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) soll eine umfassende Neuausrichtung darstellen und „die Teilhabe und Selbstorganisation der Menschen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen und in der Gesellschaft fördern und insbesondere die Bildung gemeinschaftlicher, selbstbestimmter Wohnformen älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen unterstützen“, sagte Altpeter heute in Stuttgart.
Das Gesetz fördere die Vielfalt ambulant betreuter Wohngemeinschaften und stärke ältere, behinderte und pflegebedürftige Menschen als Verbraucher. Damit bedeute es die Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ des alten Heimgesetzes, das nur die Versorgung entweder im Heim oder zuhause gekannt habe. Erstere sei vollständig unter die Regelungen und den Schutzbereich des Heimrechts, letztere vollständig heraus gefallen. Den vielen Zwischenformen des gemeinschaftlichen Wohnens werde dies nicht mehr gerecht. „Neue Wohn- und Betreuungsformen entsprechen dem Wunsch der Menschen nach Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Eigengestaltung auch im Alter und bei Betreuungsbedarf. Unser Ziel ist es, die Qualität der Pflege dort und in den stationären Heimen zu sichern und präventiv akute Gefahren für pflegebedürftige und behinderte Menschen abzuwehren“, sagte Altpeter.
Die heute beschlossenen Eckpunkte sehen darum vor, dass auch „unterstützende Wohnformen“ unter den heimrechtlichen Schutz gestellt werden. Dazu sollen neben stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen nun auch ambulant betreute Wohngemeinschaften, ausdrücklich auch für behinderte Menschen, zählen. Dabei gelte: Je weniger der Einzelne über seine Wohn- und Lebensform selbst bestimme, desto stärker griffen die abgestuften Mechanismen des neuen Landesgesetzes zur Sicherung der Qualität der Pflege. Nicht ausgeweitet wird die heimrechtliche Überwachung auf ambulante Pflegeserviceangebote sowie Wohngemeinschaften, in denen bis zu acht Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gestalteten, bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege- und Unterstützungsleistungen frei seien, über die Aufnahme von Mitbewohnern frei entscheiden könnten und auf eigenen Wunsch von ehrenamtlich Tätigen unterstützt würden.
„Staatliches Ordnungsrecht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in das häuslich-private Umfeld eingreifen. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass auch im häuslichen Kontext eine schlechte Versorgung von pflegebedürftigen und behinderten Menschen nicht ausgeschlossen werden kann“, so Altpeter. In den meisten Fällen sei dies auf eine Überforderung der Betreuenden zurückzuführen. Hier müssten weitere unterstützende Hilfen ansetzen, etwa eine aufsuchende Beratung zum Beispiel durch die Pflegestützpunkte, niedrigschwellige Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger oder Pflegekurse zum Umgang mit schwierigen Versorgungssituationen und verstärkt Auszeiten für die Pflegenden. Hier sei der Bund gefordert.