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Unklare Umsatzsteuerpflicht auf Zytostatika in Kliniken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken für ambulante Behandlungen in der Klinik von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof am Mittwoch zur Entscheidung an die Richter in Luxemburg gegeben.
Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung mit Zytostatika, nicht aber deren Lieferung für diese Behandlungen als steuerfrei an (Az. V R 19/11). Dieser Streitfall betrifft insbesondere die Chemotherapie, die entweder vom Krankenhausträger selbst oder von ermächtigten Krankenhausärzten ambulant vorgenommen wird. Für beide Fälle der ambulanten Versorgung liefert der Krankenhausträger die in der Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika.
Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die Vorschriften des nationalen Umsatzsteuerrechts in Übereinstimmung mit EU-Recht auszulegen sind und bezüglich des Umfangs der Steuerfreiheit Zweifel bestehen. Es wird erwartet, dass die die Entscheidung in Luxemburg von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken ist.

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