Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung hat im Vorfeld der heutigen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags zum geplanten Verbot der kommerziellen Sterbehilfe eine Umfrage von TSN Infratest veröffentlicht. Die Meinungsforscher hatten Anfang Dezember im Auftrag der Patientenschützer rund 1.000 Bundesbürger gefragt, ob sie im Fall einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit eine kostenlose Sterbehilfe in Anspruch nehmen würden. 50 Prozent hatten das bejaht, 40 Prozent verneint. Hierbei fiel die Zustimmung für eine kostenlose Suizidbeihilfe unter den weiblichen Umfrageteilnehmern mit 52 Prozent etwas höher aus als bei den männlichen (48 Prozent). Nach Altersgruppen aufgeschlüsselt sind die meisten Befürworter der Sterbehilfe zwischen 30 und 39 (54 Prozent) sowie 40 und 49 Jahre alt (63 Prozent).
Der Geschäftsführende Vorstand der Hospiz Stiftung Eugen Brysch nannte das Ergebnis laut einem Bericht der Nachrichtenagentur dpa ein Armutszeugnis für die deutsche Pflegepolitik. Er forderte vor der heutigen Ausschussanhörung zum Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium eine Verschärfung der geplanten Regelungen. „Stellt man nur bezahlte Sterbehilfe unter Strafe, macht man damit die kostenlose Beihilfe salonfähig“, so Brysch.
Der Patientenschützer wird heute Nachmittag im Rechtsausschuss des Bundestages als Experte gehört. In seinem vorab von der Stiftung veröffentlichten Statement kritisiert Brysch „eine gewisse Unklarheit und Lückenhaftigkeit“ im Entwurf. Zwar sei es grundsätzlich zu begrüßen, dass eine allein aus Mitleid sowie eine durch Angehörige von Heilberufen und im Rahmen einer medizinischen oder palliativen Behandlung geleistete Hilfe zur Selbsttötung weiter straffrei bleibe. Die gewählte Gesetzesformulierung führe aber zu problematischen Strafbarkeitslücken, weil es darunter vor allem eine Auslegungsfrage sei, wann eine Gewerbsmäßigkeit vorliege und wer dafür belangt werden könne. So könnten Sterbehelfer einer Strafverfolgung entgehen, wenn sie etwa als Ehrenamtliche aufträten, die kein Gehalt bezögen oder auch wenn ihnen keine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könne. „Die Sterbehilfeorganisation selbst kann ohnehin nicht strafrechtlich verfolgt werden, weil sie keine natürliche Person ist.“ Darüber hinaus ließen sich die Strafrechtsvorschriften ohnehin durch entsprechende finanzielle oder organisationsrechtliche Ausgestaltungen leicht „aushebeln“. Laut Brysch könne man darum zu dem Schluss gelangen, dass der Neuregelung von vornherein ein Dasein als „dead letter law“ drohe.