Im seit Jahren andauernden Rechtsstreit um den sogenannten Pflege-TÜV hat das Bundessozialgericht gestern die Klage eines Kölner Pflegeheims abschließend zurückgewiesen. Kranken- und Pflegekasse dürfen die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen damit wie vom Gesetzgeber vorgesehen veröffentlichen.
Für die 2009 eingeführten Transparenzberichte vergeben die Medizinischen Dienste der Kassen Bewertungen für eine ganze Reihe von Einzelkriterien sowie eine Gesamtnote auf der Schulnotenskala von 1 bis 6. Betroffene Einrichtungen hatten sich wiederholt mit rechtlichen Mitteln gegen die Veröffentlichung gewehrt, weil sie wettbewerbliche Nachteile befürchteten. Kritik am Pflege-TÜV äußern aber auch viele Experten, weil sie die Bewertungsmethodik für nicht aussagekräftig genug und irreführend halten.