Seit Mitte der Woche ist die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie „Verordnungsfähigkeit einer subkutanen Infusion“ in Kraft. Damit können subkutane Infusionen jetzt im Rahmen der häuslichen Krankenpflege unter bestimmten Voraussetzungen auch ambulant verordnet werden. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im Februar beschlossen und eindeutige Kriterien zu ihrer Verordnungsfähigkeit formuliert.
So müsse sich der behandelnde Arzt vom Zustand des Patienten und „der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme persönlich überzeugen. Die subkutane Infusion darf dann nur nach sorgfältiger Abwägung und nach einer engen Indikationsstellung verordnet werden.“ Eine prophylaktische Verordnung werde durch den Beschluss nicht gedeckt.
Subkutane Infusionen dienen dazu, eine Austrocknung von Pflegebedürftigen und multimorbiden Patienten zu verhindern. Dabei werden größere Flüssigkeitsmengen direkt unter die Haut geleitet. Bisweilen wird dieses Verfahren häufig bei der stationären Versorgung im geriatrischen und palliativen Bereich angewendet.