Pflegekassen müssen bei der Feststellung häuslichen Pflegebedarfs den individuellen Aufwand ermitteln oder die Angaben der pflegenden Angehörigen zugrunde legen. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Darin gaben die Richter einer Frau Recht, die auf die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter geklagt hatte.
Wer in seiner häuslichen Umgebung einen Pflegebedürftigen versorgt, ohne dafür bezahlt zu werden, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse, allerdings erst ab einem Pflegeumfang von mindestens 14 Stunden pro Woche. Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung jedoch pauschal einen Aufwand von unter 14 Stunden angesetzt und den Antrag der Frau deshalb abgelehnt. Diese hatte hingegen ihren Aufwand mit einem Pflegetagebuch sowie einer Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung belegt und war so auf einen Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten sowie über 1 Stunde für die tägliche Hauswirtschaft gekommen. Damit hätte ein wöchentlicher Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden vorgelegen. Wie die Richter nun entschieden, hätte die Versicherung entweder den tatsächlichen Aufwand ermitteln oder die Angaben der Klägerin heranziehen müssen.
(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, AZ L KR 72/11)